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Inwieweit es zur Verhandlung und Beschlußfassung über gewisse Gegenstände künftig noch
der Mitwirkung eines obrigkeitlichen Deputirten oder einer nachträglichen Bestätigung des ge—
faßten Beschlusses durch die Obrigkeit bedürfen soll, hat das Innungsstatut zu bestimmen.
(93. Zu Beschlüssen einer Innung genügt im Allgemeinen die einfache Stimmenmehr- Fortsetzung.
» Auflösung und
heit. Dagegen erfordern Beschlüsse Vereinigung
a) über die Vereinigung einer Innung mit einer oder mehreren anderen zu einer Ge= der Innungen.
nossenschaft,
b) über gänzliche Auflösung eines Innungsverbandes,
C) über Statutenveränderungen
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in einer statutenmäßig und unter Angabe des
Gegenstandes der Beschlußfassung berufenen Generalversammlung.
6é 94. Der Ausführung eines nach § 93 a und b gefaßten Beschlusses hat die Ordnung Fortsetzung.
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der Vermögensverhältnisse der Innung mit besonderer Berücksichtigung der etwa vorhandenen rN
Passiven vorauszugehen.
der Auflösung.
Das nach Abzug der letzteren übrigbleibende Vermögen darf in keinem Falle unter die
Mitglieder vertheilt werden.
Löst sich eine Innung auf, ohne sich mit einer anderen zu vereinigen, so fällt jenes Ver-
mögen der Gemeinde des Innungssitzes mit der Verpflichtung zu, zunächst, soweit solches zu-
reicht, für fortdauernde Erfüllung der die Innung selbst überdauernden Verbindlichkeiten und
für Erhaltung der von der Innung begründeten gemeinnützigen Anstalten zu sorgen.
#95. Innnngen, deren Mitgliederzahl bis unter drei herabgesunken ist, sind aufzulösen. Absterben der
Hinsichtlich der Ordnung der Vermögensverhältnisse ist solchenfalls den Bestimmungen Innung.
§ 94 nachzugehen.
6# 96. Die bei Publication dieses Gesetzes vorhandenen Innungen bestehen als gewerb= Fortbestehen
liche Genossenschaften im Sinne dieses Gesetzes (§ 87 B. ) fort. der alten
nuungen.
Die wegen dieser in den §9§ 88 bis 95 aufgestellten Grundsätze und getroffenen Be- dnnuns
stimmungen leiden auf jene Innungen gleichmäßige Anwendung und treten für dieselben ohne
Weiteres in Wirksamkeit.
Die ihnen verliehenen Specialartikel bleiben, bis zu einer von der Innung selbst zu be—
schließenden oder auch von Aufsichtswegen anzuordnenden Revision und Abänderung derselben
als Innungsstatut (§ 89) in Gültigkeit, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes
nicht im Widerspruche stehen.
Die zur Ueberleitung der zeitherigen Innungsverfassung in diese neue Ordnung der Dinge
sonst erforderlichen Verfügungen und Bestimmungen erfolgen im Verordnungswege.