Verpflichtung
zum Beitrage
zu Arbeiterver—
pflegungs-
cassen.
Aeltere Cassen.
Zulässigkeit
von Kranken-
hausbeiträgen.
Aufsichtsrecht
der Obrigkeit.
Competenz der
Verwaltungs-
behörden.
(∆ 210)
6 97. Gewerbsgehülfen und Fabrikarbeiter können verpflichtet werden, Beiträge zu Cassen
zu zahlen, deren Zweck die Unterstützung in Erkrankungsfällen und die Bestreitung von Begräb-
nißkosten ist. «
Militärpersonen der activen Armee, welche während des Urlaubs als Gewerbsgehülfen
oder Fabrikarbeiter in Arbeit stehen, haben nur die Hälfte der regulativmäßigen Beiträge zu
solchen Cassen zu zahlen.
Es ist vorbehalten, über die Einrichtung solcher Cassen und über ihre Verwaltung unter
Theilnahme von Vertretern der Gehülfen u. s. w. allgemeine Vorschriften im Verwaltungs-
wege zu erlassen.
98. Die dermalen bereits bestehenden Cassen dieser Art, insbesondere die bei den Inn-
ungen auf Grund des Mandats vom 7ten December 1810 (C. A. 3. Fortsetzung. I. Seite
478) errichteten Gesellenverpflegungscassen bleiben in ihrer zeitherigen Verfassung und Wirk-
samkeit, letztere auf so lange, als die Innung selbst, bei der sie errichtet sind, als solche fort-
besteht.
Für die Verwaltung der Gesellenverpflegungscassen sind die Bestimmungen des angezogenen
Mandats auch ferner maaßgebend, jedoch mit der Aenderung, daß künftig alle Gehülfen, welche
bei einem Mitgliede der Innung arbeiten, ohne Rücksicht auf das Gewerbe, dem sie eigentlich
angehören, zu der Gesellenverpflegungscasse der betreffenden Innungen zu steuern haben.
Bei Auflösung einer älteren auf Grund des Mandats vom 7ten December 1810 einge-
richteten Gesellenverpflegungscasse ist der etwaige Bestand derselben derjenigen Casse oder An-
stalt zu überweisen, welche künftig die Krankenverpflegung des früheren Mitgliederkreises zu
übernehmen hat.
Fabrikarbeiter steuern zu der Fabrikcasse, auch wenn sie bisher zur Casse einer Innung
gesteuert haben.
§#99. Es ist zulässig für alle solche Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche zu
keiner Casse nach §§ 97 und 98 steuern, die Pflege in Erkrankungsfällen durch Verpflichtung
zu regelmäßigen Beiträgen an ein für den Ort oder Bezirk bestehendes Krankenhaus zu sichern.
* 100. Die Innungen und Krankenverpflegungscassen (IS 88, 97 und 98) stehen
unter der allgemeinen Aufsicht der Obrigkeit des Orts, wo sie ihren Sitz haben. Dieselbe kann
von den auf die Angelegenheiten der Genossenschaft bezüglichen Schriften und Rechnungen
jederzeit Einsicht und an deren Verhandlungen nach ihrem Ermessen Theil nehmen.
Siebenter Abschnitt.
Behörden und Verfahren in Gewerbesachen.
#101. Die Durchführung der Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes einschließlich der
Zuerkennung der darin gedachten Strafen erfolgt durch das Ministerium des Innern und die