Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Verpflichtung 
zum Beitrage 
zu Arbeiterver— 
pflegungs- 
cassen. 
Aeltere Cassen. 
Zulässigkeit 
von Kranken- 
hausbeiträgen. 
Aufsichtsrecht 
der Obrigkeit. 
Competenz der 
Verwaltungs- 
behörden. 
(∆ 210) 
6 97. Gewerbsgehülfen und Fabrikarbeiter können verpflichtet werden, Beiträge zu Cassen 
zu zahlen, deren Zweck die Unterstützung in Erkrankungsfällen und die Bestreitung von Begräb- 
nißkosten ist. « 
Militärpersonen der activen Armee, welche während des Urlaubs als Gewerbsgehülfen 
oder Fabrikarbeiter in Arbeit stehen, haben nur die Hälfte der regulativmäßigen Beiträge zu 
solchen Cassen zu zahlen. 
Es ist vorbehalten, über die Einrichtung solcher Cassen und über ihre Verwaltung unter 
Theilnahme von Vertretern der Gehülfen u. s. w. allgemeine Vorschriften im Verwaltungs- 
wege zu erlassen. 
98. Die dermalen bereits bestehenden Cassen dieser Art, insbesondere die bei den Inn- 
ungen auf Grund des Mandats vom 7ten December 1810 (C. A. 3. Fortsetzung. I. Seite 
478) errichteten Gesellenverpflegungscassen bleiben in ihrer zeitherigen Verfassung und Wirk- 
samkeit, letztere auf so lange, als die Innung selbst, bei der sie errichtet sind, als solche fort- 
besteht. 
Für die Verwaltung der Gesellenverpflegungscassen sind die Bestimmungen des angezogenen 
Mandats auch ferner maaßgebend, jedoch mit der Aenderung, daß künftig alle Gehülfen, welche 
bei einem Mitgliede der Innung arbeiten, ohne Rücksicht auf das Gewerbe, dem sie eigentlich 
angehören, zu der Gesellenverpflegungscasse der betreffenden Innungen zu steuern haben. 
Bei Auflösung einer älteren auf Grund des Mandats vom 7ten December 1810 einge- 
richteten Gesellenverpflegungscasse ist der etwaige Bestand derselben derjenigen Casse oder An- 
stalt zu überweisen, welche künftig die Krankenverpflegung des früheren Mitgliederkreises zu 
übernehmen hat. 
Fabrikarbeiter steuern zu der Fabrikcasse, auch wenn sie bisher zur Casse einer Innung 
gesteuert haben. 
§#99. Es ist zulässig für alle solche Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche zu 
keiner Casse nach §§ 97 und 98 steuern, die Pflege in Erkrankungsfällen durch Verpflichtung 
zu regelmäßigen Beiträgen an ein für den Ort oder Bezirk bestehendes Krankenhaus zu sichern. 
* 100. Die Innungen und Krankenverpflegungscassen (IS 88, 97 und 98) stehen 
unter der allgemeinen Aufsicht der Obrigkeit des Orts, wo sie ihren Sitz haben. Dieselbe kann 
von den auf die Angelegenheiten der Genossenschaft bezüglichen Schriften und Rechnungen 
jederzeit Einsicht und an deren Verhandlungen nach ihrem Ermessen Theil nehmen. 
Siebenter Abschnitt. 
Behörden und Verfahren in Gewerbesachen. 
#101. Die Durchführung der Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes einschließlich der 
Zuerkennung der darin gedachten Strafen erfolgt durch das Ministerium des Innern und die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.