Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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zu dessen Ressort gehörigen Verwaltungsbehörden. In den Fürstlich und Gräflich Schönburg— 
schen Receßherrschaften ist die Competenz der Gesammtcanzlei zu Glauchau nach den Bestimm- 
ungen des Erläuterungsrecesses vom Pten October 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1835, Seite 610) zu beurtheilen. 
Unter „Obrigkeit“ ist in diesem Gesetze überall die Verwaltungsbehörde erster Instanz 
(6& 7 und 23 des Gesetzes vom 1 tten August 1855, Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1855, Seite 144) zu verstehen. 
Beurlaubte Unteroffiziere und Soldaten sind in allen nach gegenwärtigem Gesetze zu be- 
handelnden Sachen den gewöhnlichen Verwaltungsbehörden unterstellt. Die Vollstreckung der 
erkannten Strafen ist jedoch, wenn letztere in Gefängnißhaft besteht, und diese die Dauer von 
acht Tagen überschreitet, unbedingt, in anderen Fällen dagegen dann den Militärgerichten zu 
überlassen, wenn der Verurtheilte zu der Zeit, wo die Strafe zu vollstrecken ist, nicht mehr auf 
Urlaub sich befindet. 
& 102. Rücksichtlich der Mitwirkung der Friedensrichter und der Gutsherren bei Aus- 
übung der Gewerbepolizei bewendet es bei dem Gesetze, die Einsetzung der Friedensrichter be- 
treffend, vom 1 tten August 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 
1590 und der Beilage O zu dem Gesetze, die künftige Einrichtung der Behörden erster In- 
stanz betreffend, von demselben Tage — soweit sich nicht einzelne Punkte dieser Beilage, 
nämlich § 14 unter 2 und 3 und § 15, durch gegenwärtiges Gesetz erledigen. 
103. Ueber die privatrechtlichen Forderungen und Ansprüche der Gewerbtreibenden 
unter einander, ferner der Unternehmer (Fabrikanten, Meister, Principale 2c.) gegen ihr 
Arbeits= und Hülfspersonal (einschließlich der Lehrlinge) und umgekehrt, haben die Justiz- 
behörden zu entscheiden, auch wenn diese Forderungen und Ansprüche auf den durch dieses 
Gesetz geordneten Verhältnissen beruhen. 
Die Justizbehörden haben diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes, welche auf die Be- 
urtheilung der Gültigkeit der Forderungen und Ansprüche von Einfluß sind, bei ihren Ent- 
scheidungen zu beachten. 
104. Die Verwaltungsbehörden haben jedoch in privatrechtlichen Streitigkeiten, welche 
aus dem Arbeits= oder Lehrvertrage herrühren und deren Gegenstand die Summe von zwan- 
zig Thalern nicht übersteigt, dann zu entscheiden, wenn der Kläger darauf anträgt. Ein 
Recurs wider diese Entscheidung findet nicht Statt, dagegen kann binnen zehn Tagen nach 
deren Bekanntmachung von jedem der streitenden Theile auf Entscheidung im Rechtswege 
angetragen werden. Ein irrthümlich aber rechtzeitig eingewendeter Recurs wird als Antrag 
auf Entscheidung im Rechtswege angesehen. Erfolgt ein solcher Antrag nicht, so ist die Ent- 
scheidung der Verwaltungsbehörde vollstreckbar. Letztere hat auf Antrag der Parteien das 
Vollstreckungsverfahren einzuleiten, wegen wirklicher Hülfsvollstreckung aber ist den Vorschriften 
1861. 33 
Friedensrichter 
und Guts- 
herren. 
Competenz der 
Justizbehörden 
in Civilsachen. 
Ausnahme.
	        
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