Competenz der
Strafgerichte.
Wahl der
Strafart.
Strafverwand-
lung und Con-
currenz.
Rückfall.
—
Submissions-
verfahren.
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in §&§ 3 und 4 des Gesetzes über Competenzverhältnisse vom 2 ZSsten Januar 1835 (Gesetz-
und Verordnungsblatt 1835, Seite 55) nachzugehen.
Werden in diesem Verfahren Gegenansprüche geltend gemacht, welche die Summe von
zwanzig Thalern übersteigen, so leiden darauf die Bestimmungen im § 22 des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringfügige Civilansprüche vom 1 6ten
Mai 1839 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1839, Seite 144) analoge Anwendung.
Von den Verwaltungsbehörden ist in solchen Streitigkeiten bis zur Vollstreckung stempel-
frei zu expediren; für das Vollstreckungsverfahren gelten die im § 39 sub c des ebenange-
zogenen Gesetzes gegebenen Vorschriften.
Die Iustizbehörden haben in solchen Sachen, welche nach vorstehenden Bestimmungen
von den Verwaltungsbehörden an sie abgegeben worden sind, zugleich über die im Verwaltungs-
verfahren erwachsenen Kosten zu erkennen.
*105. Ist durch eine Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes im
einzelnen Falle zugleich die strafrichterliche Competenz begründet, so ist die Untersuchung und
Bestrafung dem ordentlichen Strafgerichte zu überlassen.
Findet der Strafrichter das Strafgesetz nicht anwendbar, so hat er die Sache an die
Verwaltungsbehörde zurückzugeben.
* 106. Wo das Gesetz kein Strafminimum vorschreibt, kann es die Behörde auch bei
einem Verweise bewenden lassen (Art. 31 des Strafgesetzbuchs).
Wo das Gesetz Geldstrafe oder Gefängnißstrafe androht, steht der Behörde die Wahl
der Strafart frei. Art. 27 bis 29 des Strafgesetzbuchs sind jedoch auch hier zu beachten.
* 107. In Bezug auf Strafverwandlunz und auf Concurrenz mehrerer Contraven-
tionen sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Art. 28, 77 und 78 analog anzuwenden.
Dasselbe gilt rücksichtlich des ersten und zweiten Absatzes von § 82 des Strafgesetzbuchs
wegen Bestrafung des Rückfalls mit der Maaßgabe, daß das höchste zulässige Strafmaaß in
Gewerbesachen dreihundert Thaler Geld oder acht Wochen Gefängniß ist.
Als gleichartig gelten insbesondere alle im § 72 erwähnten Vergehen.
1108. Iur allen nach diesem Gesetze zu beurtheilenden Strafsachen kann die Behörde,
wenn glaubhafte Anzeige vorliegt, und nicht sonst besondere Bedenken entgegenstehen, ohne
weitere Untersuchung die Strafe durch eine Strafverfügung festsetzen.
Die Verfügung, welche dem Aggeschuldigten zu behändigen ist, muß angeben:
1)) das Vergehen;
2) die Strafe unter Angabe der einschlagenden Strafandrohungen;
3) den Betrag der Kosten, einschließlich des zu notirenden Stempelbetrags, und hierüber
4) die Eröffnung enthalten, daß der Bezüchtigte, wenn er sich durch die Strafver-
fügung beschwert finden sollte, binnen einer zehntägigen Frist, von dem Tage der