Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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betreffenden Abtheilung der Handels- und Gewerbekammern aus der Zahl der nach 88 114 
und 115 Wählbaren wieder ersetzt. 
Dasselbe kann geschehen, wenn erst nach beendigter Wahl in Folge zulässiger Ablehnung 
(8 117) einzelne Stellen unbesetzt bleiben. 
* 117. Die Wahl kann nur abgelehnt werden wegen Krankheit, vollendeten sechzig— 
jährigen Alters und besonderer Geschäfts- und Familienverhältnisse. 
Ueber die Zulässigkeit eines Ablehnungsgrundes entscheidet das Ministerium des Innern, 
nach Constituirung der Kammer diese selbst. 
Die gleichen Gründe berechtigen zu Niederlegung des Amtes vor Ablauf der Wahlperiode. 
Wer bereits sechs Jahre Mitglied gewesen ist, kann für die nächsten drei Jahre ohne An— 
gabe eines Grundes ablehnen. 
8 118. Jede Abtheilung der Handels- und Gewerbekammer wählt ihren Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter desselben. Der Vorsitzende der ersten Abtheilung ist zugleich Präsi— 
dent der ganzen Kammer. 
Diese Wahlen gelten auf drei Jahre. 
Die Kammer wählt sich einen Secretär, welcher nicht Mitglied der Kammer ist. 
119. Die Mitglieder der Handels= und Gewerbekammer fungiren unentgeldlich. 
Auswärtige Mitglieder haben, in Gemäßheit von der Kammer selbst zu entwerfender Regula- 
tive, eine Entschädigung für ihren Reiseaufwand bei Einberufungen zu beanspruchen. Diese 
Entschädigung ist, falls die Einberufung auf Verlangen des Ministeriums des Innern oder 
der Regierungsbehörde erfolgt (S 121), aus der Staatscasse zu gewähren. Ebenso sind 
aus letzterer die Secretärgehalte, einschließlich des Canzleiaufwandes, zu vergüten. Für ein 
angemessenes Local, sowie für Heizung und Beleuchtung, haben ohne Anspruch auf Vergütung, 
die Gemeindeverwaltungen der Orte zu sorgen, an welchen der Sitz der Handels= und Ge- 
werbekammer sich befindet. In welcher Weise der übrige Aufwand für letztere durch den 
Handels= und Gewerbestand des betreffenden Bezirks aufzubringen ist, bestimmen die Re- 
gulative der Handels= und Gewerbekammer. Diese Regulative bedürfen der Genehmigung 
des Ministeriums des Innern. 
*120. Der Bezirk der Handels= und Gewerbekammer und das Nähere über die Wahl 
und die dabei auf die verschiedenen Theile des Bezirks und die Hauptgewerbe zu nehmende 
Rücksicht wird durch die, wegen Errichtung der Kammer zu erlassende Verordnung des Mini- 
steriums des Innern bestimmt. 
§121. Die Handels= und Gewerbekammer wird durch ihren Präsidenten zusammen- 
berufen, ebenso jede Abtheilung für sich durch ihren Vorsitzenden. Die Zusammenberufung muß 
erfolgen, wenn das Ministerium des Innern oder die Regierungsbehörde es verlangt, oder 
wenn mindestens ein Dritttheil der Mitglieder darauf anträgt. 
Ablehnung der 
Wahl. 
Präsidenten 
und Secretäre. 
Aufbringung 
von Kosten. 
Einsetzungs- 
verordnung. 
Zusammenbe- 
rufung.
	        
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