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Schlußbestimmungen.
*126. Alle mit diesem Gesetze im Widerspruche stehende ältere Gesetze und Verordnun= Aufhebung
1 ivisegi älterer Be—
gen, Statuten und Privilegien sind aufgehoben. stimmungen.
* 127. Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium des Innern Ausführung
beauftragt ist, tritt mit dem 1sten Jannar 1862 in Wirksamkeit. und Beginn der
Wirksamkeit.
Dresden, am 15ten October 1861.
Johann.
6. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
. 95) Gesetz,
die Entschädigung für Wegfall gewisser Verbietungsrechte betreffend;
vom 15ten October 1861.
W39: Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
24. 2c. 2c.
verordnen zu Ausführung von § 43 des Gewerbegesetzes vom heutigen Tage mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
S 1. Für den Wegfall der nach § 43 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861
aufgehebenen Verbietungsrechte werden die Inhaber in folgenden Fällen entschädigt:
a) wenn und soweit ein Verbietungsrecht durch von verfassungsmäßig dazu berechtigten
Behörden oder Personen bestätigte Innungsartikel für eine geschlossene Zahl von
Innungsmitgliedern begründet, durch die Regierungsbehörde oder durch rechtliche
Entscheidung anerkannt und bei dem Einzelnen mit dem Besitze eines Grundstücks
verbunden oder sonst im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen,
b) wenn ein Verbietungsrecht dem Besitzer einer Gewerbsanlage, einer Gemeinde oder
einer nicht unter a fallenden Genossenschaft innerhalb eines Bezirks durch gültige
Privilegien verliehen und bei der Verleihung das Wiederaufheben oder Mindern
nicht vorbehalten worden ist.
#& 2. Die Inhaber beider Gattungen von Verbietungsrechten haben sich bei Verlust
ihres Anspruchs auf Entschädigung unter Beibringung der Nachweise für das Vorhandensein
der im & bezeichneten Voraussetzungen bis zum 1 sten Juli 1862 bei ihrer Ortsobrigkeit
anzumelden.