Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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*17. Mit Ausführung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien des Innern und der 
Finanzen beauftragt. 
Dresden, den 15ten October 1861. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
96) Gesetz, 
die Errichtung von Gewerbegerichten betreffend; 
vom 15ten October 1861. 
Waog, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen zu Ausführung von § 110 des Gewerbegesetzes vom heutigen Tage mit Zustimm- 
ung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Gewerbegerichte im Sinne des Gewerbegesetzes § 110 können auf Anordnung des 
Ministeriums des Innern errichtet werden, wenn für einen gewissen Bezirk 
a) von der Handels= und Gewerbekammer, oder 
b) von Gewerbtreibenden eines oder mehrerer Gewerbe, oder 
C) von der Gemeinde durch ihre Obrigkeit und Vertreter 
darauf angetragen wird. 
& 2. Das Ministerium des Innern hat zugleich zu bestimmen, für welchen Bezirk und 
nach Befinden für welche besonderen Gewerbe ein Gewerbegericht zu errichten ist. 
8 3. Innerhalb der § 2 gedachten Competenzgrenze hat das Gewerbegericht 
a) über die § 104 des Gewerbegesetzes bemerkten Streitigkeiten zu entscheiden, soweit 
sie nicht mit Vergehen in Verbindung stehen, deren Bestrafung den gewöhnlichen 
Verwaltungsbehörden zusteht; 
b) als Polizeistrafbehörde über die 6§ 52, 62, 69, 72, 73 und 75 daselbst erwähn- 
ten Vergehen zu erkennen. 
& 4. Jedes Gewerbegericht wird aus einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten, als 
Vorsitzendem, und einer gleichen Anzahl von selbstständigen Gewerbtreibenden (Arbeitsgebern), 
sowie von Arbeitsnehmern (X 74 des Gewerbegesetzes), als stimmberechtigten Beisitzern, zu- 
sammengesetzt.
	        
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