Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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gewöhnlichen Arbeitsverdienste entsprechende Entschädigung nach den in der Geschäftsordnung 
festzustellenden Sätzen aus der Sportelcasse des betreffenden Gewerbegerichts beanspruchen kön- 
nen. In gleicher Weise auswärts wohnende Zeugen. Local, Heizung, Beleuchtung, Mitbe- 
nutzung der Dienerschaft u. s. w. ist von der Behörde ohne Vergütung zu gewähren, welcher 
der Vorsitzende angehört. Der übrige obbezeichnete Aufwand ist, insofern die Sportelcasse nicht 
ausreicht, aus der Staatscasse zu übertragen. 
6#9. Ist die Wahl beendigt und der Vorsitzende ernannt, so hat der letztere zunächst 
sämmtliche Beisitzer und Stellvertreter zu versammeln, dieselben durch Handschlag an Eides 
Statt in Richterpflicht zu nehmen und der Versammlung die Geschäftsordnung für das Ge- 
werbegericht zu etwaigen Erinnerungen vorzulegen, nach deren Erledigung aber dieselbe dem 
Ministerium des Innern zur Genehmigung zu überreichen. 
Die später eintretenden Mitglieder werden in derselben Weise verpflichtet. 
& 10. Die Geschäftsordnung hat 
a) über Zeit und Ort der Sitzungen des Gewerbegerichts, 
b) über die gegen die Mitglieder des Gewerbegerichts zu verhängenden Ordnungs- 
strafen, und 
C) über die & 8 gedachte Entschädigung der arbeitsnehmenden Beisitzer 
Bestimmung zu treffen. 
11. Die Sitzungen sind öffentlich, die etwa nöthigen Beschränkungen hat die Ge- 
schäftsordnung zu bestimmen. 
& 12. An jeder Sitzung des Gewerbegerichts haben zwei Beisitzer jeder Classe (§ 4, 
Absatz 1) Theil zu nehmen, welche der Vorsitzende aus sämmtlichen Beisitzern, soweit thunlich 
unter Berücksichtigung der Gewerbearten, welchen bei den in der Sitzung zu verhandelnden 
Sachen die Betheiligten angehören, übrigens der Reihe nach einzuladen hat. 
&13. Dem Vorsitzenden steht die gesammte Leitung der Geschäfte außerhalb der Sitz- 
ungen zu. 
In letzteren hat er gleichfalls die Verhandlungen zu leiten und die Disciplin zu handhaben. 
Zu Handhabung der Ordnung ist er berechtigt, Zuhörer mit Strafen bis zu fünf Thalern 
oder drei Tagen Gefängniß zu belegen und dieselben sofort in Haft nehmen zu lassen. 
&14. Zu Ablegung des Zeugnisses vor den Gewerbegerichten kann Jedermann ohne 
Unterschied seines persönlichen Gerichtsstandes angehalten werden. 
Die Zeugen sind in Gegenwart der Parteien abzuhören. 
*15. Das Verfahren bei den Gewerbegerichten ist das für Verwaltungssachen im All- 
gemeinen geltende. Jedoch haben die Parteien in der Regel in den Terminen persönlich zu 
erscheinen. Ausnahmen in einzelnen Fällen können nur bei genügenden Entschuldigungsgrün- 
den durch das betreffende Gewerbegericht gestattet werden. Hinsichtlich der Präsumtiven Stell- 
vertreter und in Bezug auf die Vertretung der Gemeinheiten und Genossenschaften bewendet 
1861. 35
	        
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