Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Gehört das Gewerbe zu denen, welche nach § 16 des Gewerbegesetzes einen Befähigungs- 
nachweis voraussetzen, so ist dieser ebenfalls beizubringen. 
§& 6. Der die Anmeldungen entgegennehmende Beamte hat, soweit dieß möglich ist, sofort, 
jedenfalls aber binnen acht Tagen, die nach § 5 beigebrachten Unterlagen zu prüfen und den 
Anmeldenden zu bescheiden. 
Sind die Nachweise in Ordnung, und ist das angemeldete Gewerbe von keiner Concession 
(nach § 8 und § 15, oder auch in Folge von örtlichen Einrichtungen nach § 13 des Ge- 
werbegesetzes) oder von besonderer Erlaubniß (nach § 11 des Gewerbegesetzes) abhängig, so 
ist dem Anmeldenden gegen Bezahlung einer Gebühr von —= 5 Ngr. —= der Anmelde-- 
schein, nach dem Sub A beiliegenden Schema, auszuhändigen. 
Hat der Anmeldende früher an einem anderen Orte des Inlandes ein Gewerbe betrieben 
und darüber einen Anmeldeschein producirt, so ist dieser zurückzubehalten. 
Der Aushändigung hat Seiten des Anmeldenden die Berichtigung des nach ortsstatutari- 
scher Bestimmung etwa zur Armencasse zu erlegenden Aufnahmegeldes und in den Städten, 
in den nach den Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung §§& 41, 42 und 43 verbun- 
den mit § 53 dazu geeigneten Fällen die Erlegung der Bürgerrechtsgebühr nach dem orts- 
statutarischen Satze vorherzugehen. Darüber, ob der angemeldete Gewerbsbetrieb die Ver- 
pflichtung, beziehendlich die Berechtigung zu Gewinnung des Bürgerrechts begründe, ist von 
der Obrigkeit ebenfalls innerhalb der oben gesetzten achttägigen Frist Entschließung zu fassen. 
Vergl. § 7 des Gewerbegesetzes im dritten Absatze. 
Fehlt etwas an den Nachweisen, oder ist das Gewerbe von Concession oder besonderer 
Erlaubniß abhängig, — so ist der Anmeldende mündlich ohne Abforderung von Kosten dessen 
zu bescheiden und zugleich von denjenigen besonderen Bedingungen in Kenntniß zu setzen, von 
welchen die Ertheilung der Concession oder Erlaubniß abhängig sein würde. 
Beabsichtigt der Anmeldende die Errichtung von Anlagen, auf welche §& 22 fg. des Ge- 
werbegesetzes Anwendung leiden würden, oder unterliegt der beabsichtigte Gewerbebetrieb sonsti- 
gen besonderen polizeilichen oder steuerlichen Vorschriften, so ist er bei Aushändigung des An- 
meldescheins darauf aufmerksam zu machen. 
Weder die Anmeldungen noch der Anmeldeschein sind stempelpflichtig, noch ist für das 
ganze Anmeldungsverfahren, außer der Gebühr von —= 5 Ngr. — für den Anmeldeschein, 
etwas an Gebühren in Ansatz zu bringen, es sei denn, daß der Anmeldende selbst schriftliche 
Bescheidung verlangt, oder durch eigne Schuld Weiterungen und Zwischenverfügungen hervor- 
ruft, in welchem Falle zu diesen schriftlichen Erlassen der vorschriftsmäßige Schriftenstempel zu 
verwenden und nach allgemeinen Grundsätzen zu liquidiren ist. Es wird jedoch erwartet, daß 
die Behörden selbst zu Verhütung solcher unnöthiger Weiterungen thunlichst beitragen. 
&# 7.An solchen Orten, wo die Cognition über Aufenthaltsgestattungen einer anderen, 
als der für die Handhabung der Gewerbspolizei competenten Polizeibehörde zusteht, ist der 
Zu § 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 7 
des Gewerbe- 
gesetzes.
	        
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