Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu87 
des Gewerbe— 
gesetzes. 
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des Gewerbe— 
gesetzes. 
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Zu § 8 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
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Anmeldende wegen der Aufenthaltsgestattung, soweit es einer solchen bedarf, zunächst an die 
betreffende Polizeibehörde zu verweisen und die Aushändigung des Anmeldescheins von der 
Beibringung einer von dieser ausgestellten Bescheinigung, daß dem Aufenthalte, beziehendlich 
der Niederlassung am Orte nichts im Wege stehe, abhängig zu machen. 
&# S urch die Anmeldung nach § 5 des Gewerbegesetzes wird der nach der Firmen- 
und Procura-Ordnung vom 2Ssten Januar 1846 oder den nach Einführung des Handels- 
gesetzbuchs an deren Stelle tretenden Bestimmungen etwa bestehenden Verpflichtung zu An- 
meldung einer Firma und einer ertheilten Procura nicht genügt. Die letztere hat jedenfalls 
besonders zu erfolgen. 
§6#9. Ueber die ertheilten Anmeldescheine ist von der Behörde, und zwar für jede Ge- 
meinde besonders, ein tabellarisches Verzeichniß nach dem Schema Sub B anzulegen und unter 
Berücksichtigung der dem Schema beigedruckten Bemerkungen fortzuführen. 
Von obigen Verzeichnissen, welche in jedem bürgerlichen Jahre wieder mit der laufenden 
Nummer I zu beginnen sind, ist halbjährig und zwar in den ersten acht Tagen nach Ablauf 
der Monate Juni und December jeden Jahres beglaubigte Abschrift an die betreffende Bezirks- 
steuereinnahme abzugeben. Auch haben die Obrigkeiten aus diesen Verzeichnissen das Nöthige 
in die nach 6 31 der Ausführungsverordnung zu dem Gewerbe= und Personalsteuergesetze vom 
2 3Zsten April 1850 anzufertigenden Einwohnerverzeichnisse aufzunehmen. 
Um spätere Zweifel über gehörig erfolgte Anmeldung zu beseitigen, haben die Obrigkeiten 
Verzeichnisse der bereits am 1sten Januar 1862 in jedem Orte wohnenden und nach bisheriger 
Gewerbeverfassung zum selbstständigen Gewerbebetriebe berechtigten Personen, insoweit dieselben 
nach §§ 5 und 6 des Gewerbegesetzes anmeldepflichtig sein würden, anzulegen. Soweit dazu 
die bereits vorhandenen Nachweise über ertheilte Concessionen und die von den Innungen ein- 
zureichenden Verzeichnisse nicht ausreichen, hat die Obrigkeit alle selbstständige Gewerbtreibende 
ihres Bezirks, welche sich nicht durch Meisterscheine oder Concessionen legitimiren können, zur 
nachträglichen Anmeldung binnen vier Wochen und längstens bis zum 1 sten März 1862 auf- 
zufordern und denselben, wenn sie sich als nach der bisherigen Gewerbeverfassung zum Gewerbe- 
betriebe berechtigt ausweisen, unentgeldlich Anmeldescheine zu ertheilen. 
In den nach obiger Vorschrift zu haltenden Verzeichnissen sind die durch Tod, Wegzug 
oder ausdrückliche Gewerbsaufgabe vorkommenden Erledigungen nachzutragen, dergestalt, daß 
dieselben stets eine vollständige Uebersicht der vorhandenen selbstständigen Gewerbtreibenden 
geben. 
Auch von diesen Nachträgen ist der Bezirkssteuereinnahme halbjährig Mittheilung zu 
machen, wobei die laufenden Nummern der Anmeldeverzeichnisse, der Name des Gewerbtreibenden 
und das Gewerbe anzugeben sind. 
#10. Die Ortsbehörden haben vor Ertheilung einer Concession zu einem der im § 8 
des Gewerbegesetzes unter 1 bis 3 genannten Gewerbe in einem Orte, welcher früher unter
	        
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