Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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setzungen genügen, die Concession ohne das Vorhandensein erheblicher Gründe nicht zu ver- 
weigern ist. 
Concessionen gelten nur für den betreffenden Ort dergestalt, daß bei Wechsel des Wohn- 
orts auch eine neue Concession erforderlich ist. Der Concessionar ist jedoch deshalb nicht be- 
hindert, so weit dieß die Natur des Geschäfts gestattet, von seinem Wohnsitze aus auch mit 
Auswärtigen Geschäfte zu machen. 
Die Competenz der Ortsobrigkeiten als Concessionsbehörden erstreckt sich künftig auch auf 
die Ertheilung von Realconcessionen zu Gasthöfen. 
Bereits vor dem 1 sten Jannar 1862 ertheilte Realconcessionen behalten ihre Eigenschaft 
als solche. Vergl. jedoch § 44 des Gewerbegesetzes. 
Zur Uebertragung von Realconcessionen auf andere Grundstücke gehört die Genehmigung 
der Ortsobrigkeit, auch wenn die Concession früher von einer anderen Behörde ertheilt war. 
#15. Als allgemeine Bedingungen derjenigen Art, wie sie § 10 des Gewerbegesetzes 
als zulässig bezeichnet, sind außer den in §& 11 bis 13 gegenwärtiger Verordnung ange- 
zogenen Verordnungen und gegebenen Vorschriften namentlich anzusehen die an verschiedenen 
Orten bestehenden Regulative über das Schankwesen, über das Trödlergewerbe, über den An- 
tiquariatshandel 2c. Alle solche Regulative bleiben in Kraft, bis sie im verfassungsmäßigen 
Wege abgeändert werden. Insoweit einzelne derselben Bestimmungen enthalten sollten, welche 
mit der Vorschrift im zweiten Absatze von § 10 des Gewerbegesetzes nicht im Einklange stehen, 
sind dieselben einer Revision zu unterwerfen. 
Soweit zu den Voraussetzungen der Concessionsertheilung nach der Natur des Gewerbes 
ein gewisser Grad persönlicher Achtbarkeit gehört, ist, sofern nicht ältere allgemeine und vor- 
stehend nicht aufgehobene Verordnungen ausdrücklich etwas anderes vorschreiben (vergl. 6 11), 
von den Concessionsbehörden und in den örtlichen Regulativen das Gewicht nicht sowohl auf 
den Besitz der sogenannten bürgerlichen Ehrenrechte an sich, sondern, im Mangel 
derselben, darauf zu legen, ob die Veranlassung des Verlustes eine solche war, welche die in 
Bezug auf das vorliegende Gewerbe vorauszusetzende persönliche Zuverlässigkeit in Zweifel 
stellt (vergl. 9§ 39 des Gewerbegesetzes). 
Bei Beurtheilung von Gesuchen um Dispensation wegen Mangels der bürgerlichen Ehren- 
rechte, nicht minder bei der Erwägung, ob einem Concessionar, wenn er später die bürgerlichen 
Ehrenrechte verliert, deshalb die Concession zu entziehen sei, ist von gleichen Grundsätzen aus- 
zugehen. 
16. Ueber jede ertheilte Concession ist eine schriftliche Urkunde auszustellen, zu welcher 
der gesetzliche Concessionsstempel (Stempeltaxe §. V. Concession und § 10 des Erläuterungs- 
Mandats vom 4ten September 1822) zu verwenden ist. 
1861. 37 
Zu § 10 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 10 
des Gewerbe- 
gesetzes.
	        
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