Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu § 11 
— 
gesetzes. 
(234 ) 
Aus der Concessionsurkunde muß der Umfang der ertheilten Gewerbsberechtigung (ins- 
besondere bei den 6 8 des Gewerbegesetzes unter 2 und 3 genannten Gewerben) mit der er- 
forderlichen Deutlichkeit ersichtlich sein, sowie auch die etwaigen besonderen Bedingungen, deren 
Nichtbeachtung die Zurückziehung der Concession nach § 42 des Gewerbegesetzes zur Folge 
haben könnte, darin bestimmt hervorzuheben sind. Die Ertheilung einer Concession unter der 
allgemeinen Clausel „bis auf Widerruf“ ist nicht zulässig. Soweit ältere Concessionen diese 
Clausel enthalten, sind bei deren Anwendung die im § 42 des Gewerbegesetzes ausgesprochenen 
Grundsätze zu beachten. . 
Mit der Entschließung über Ertheilung der Concession ist in Sädten die Entschließung 
wegen Erwerbung des Bürgerrechts zu verbinden. 
Die Concessionsurkunde vertritt zugleich die Stelle des Anmeldescheins. Die Aushändig- 
ung derselben ist durch die vorgängige Entrichtung der Concessionsgebühr, des Aufnahmegeldes 
und beziehendlich der Bürgerrechtsgebühr bedingt (vergl. oben § 6). 
88 7 bis 9 dieser Verordnung leiden auch auf Concessionen analoge Anwendung. Es 
ist den Gewerbspolizeibehörden anheimgestellt, ob sie besondere Verzeichnisse über die ertheilten 
Concessionen halten oder die letzteren dem Verzeichnisse über die ertheilten Anmeldescheine unter 
fortlaufender Nummer einverleiben wollen. 
Für den Fall, daß besondere Concessionsverzeichnisse gehalten werden, gelten die im § 9 
dieser Verordnung über die Einrichtung der Anmeldungsverzeichnisse und die Mittheilungen an 
die Steuerbehörde gegebenen Vorschriften auch von diesen. 
17. Die bestehenden Bestimmungen rücksichtlich der Handelsreisenden bleiben 
allenthalben in Kraft. 
Der Geschäftsbetrieb der Mittelspersonen in der sogenannten Hausindustrie (Factore, 
Aufkäufer 2c.) ist nicht als Gewerbebetrieb im Umherziehen anzusehen, auch leidet darauf 
die Beschränkung, daß die gesammelten Waaren nicht mit sich geführt und unterweges nicht 
verkauft werden dürfen, keine Anwendung. 
Gewerbtreibende, welche an irgend einem Orte des Landes ihren festen Wohnsitz haben 
und dort nach § 5 fg. des Gewerbegesetzes angemeldet sind, dürfen Reparaturen und andere 
Gewerbsarbeiten auch außerhalb ihres Wohnorts bei ihren Kunden vornehmen, nicht minder 
Gegenstände, an denen Reparaturarbeiten vorzunehmen sind, bei ihren Kunden sammeln. Dieß 
gilt daher insbesondere von Glasern, Böttchern, Schleifern, Siebmachern, Korbflechtern, Topf- 
strickern, Barbieren, Klavierstimmern u. s. w. Nur wenn diese Gewerbe ohne festen Wohnsitz 
in einem Orte des Inlandes und ohne für diesen Ort erfolgte Anmeldung lediglich im Um- 
herziehen betrieben werden, bedarf es dazu besonderer Erlaubniß. Ständige Gewerbtreibende 
der benachbarten Grenzstaaten sind auch in dieser Beziehung nach § 18 des Gewerbegesetzes 
zu beurtheilen.
	        
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