Zu § 11
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gesetzes.
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Aus der Concessionsurkunde muß der Umfang der ertheilten Gewerbsberechtigung (ins-
besondere bei den 6 8 des Gewerbegesetzes unter 2 und 3 genannten Gewerben) mit der er-
forderlichen Deutlichkeit ersichtlich sein, sowie auch die etwaigen besonderen Bedingungen, deren
Nichtbeachtung die Zurückziehung der Concession nach § 42 des Gewerbegesetzes zur Folge
haben könnte, darin bestimmt hervorzuheben sind. Die Ertheilung einer Concession unter der
allgemeinen Clausel „bis auf Widerruf“ ist nicht zulässig. Soweit ältere Concessionen diese
Clausel enthalten, sind bei deren Anwendung die im § 42 des Gewerbegesetzes ausgesprochenen
Grundsätze zu beachten. .
Mit der Entschließung über Ertheilung der Concession ist in Sädten die Entschließung
wegen Erwerbung des Bürgerrechts zu verbinden.
Die Concessionsurkunde vertritt zugleich die Stelle des Anmeldescheins. Die Aushändig-
ung derselben ist durch die vorgängige Entrichtung der Concessionsgebühr, des Aufnahmegeldes
und beziehendlich der Bürgerrechtsgebühr bedingt (vergl. oben § 6).
88 7 bis 9 dieser Verordnung leiden auch auf Concessionen analoge Anwendung. Es
ist den Gewerbspolizeibehörden anheimgestellt, ob sie besondere Verzeichnisse über die ertheilten
Concessionen halten oder die letzteren dem Verzeichnisse über die ertheilten Anmeldescheine unter
fortlaufender Nummer einverleiben wollen.
Für den Fall, daß besondere Concessionsverzeichnisse gehalten werden, gelten die im § 9
dieser Verordnung über die Einrichtung der Anmeldungsverzeichnisse und die Mittheilungen an
die Steuerbehörde gegebenen Vorschriften auch von diesen.
17. Die bestehenden Bestimmungen rücksichtlich der Handelsreisenden bleiben
allenthalben in Kraft.
Der Geschäftsbetrieb der Mittelspersonen in der sogenannten Hausindustrie (Factore,
Aufkäufer 2c.) ist nicht als Gewerbebetrieb im Umherziehen anzusehen, auch leidet darauf
die Beschränkung, daß die gesammelten Waaren nicht mit sich geführt und unterweges nicht
verkauft werden dürfen, keine Anwendung.
Gewerbtreibende, welche an irgend einem Orte des Landes ihren festen Wohnsitz haben
und dort nach § 5 fg. des Gewerbegesetzes angemeldet sind, dürfen Reparaturen und andere
Gewerbsarbeiten auch außerhalb ihres Wohnorts bei ihren Kunden vornehmen, nicht minder
Gegenstände, an denen Reparaturarbeiten vorzunehmen sind, bei ihren Kunden sammeln. Dieß
gilt daher insbesondere von Glasern, Böttchern, Schleifern, Siebmachern, Korbflechtern, Topf-
strickern, Barbieren, Klavierstimmern u. s. w. Nur wenn diese Gewerbe ohne festen Wohnsitz
in einem Orte des Inlandes und ohne für diesen Ort erfolgte Anmeldung lediglich im Um-
herziehen betrieben werden, bedarf es dazu besonderer Erlaubniß. Ständige Gewerbtreibende
der benachbarten Grenzstaaten sind auch in dieser Beziehung nach § 18 des Gewerbegesetzes
zu beurtheilen.