Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Unter die nach Punkt 3 des § 11 des Gewerbegesetzes vorbehaltenen Verbrauchsgegen- 
stände gehören ordinäre Holzwaaren, Besen und Strohwaaren, Sand, Thon und dergleichen. 
Auch bedarf das gelegentliche Umhertreiben von Vieh zum Verkaufe durch inländische Producenten 
keiner Erlaubniß. 
Das Sammeln von Lumpen, Abfällen u. s. w. ist nach Punkt 4 des § 11 des Gewerbe- 
gesetzes als erlaubt anzusehen. 
&18. Zum Gewerbebetriebe im Umherziehen, soweit solcher nicht nach 6 11 des 
Gewerbegesetzes und § 17 gegenwärtiger Verordnung als frei anzusehen ist, ist die Erlaubniß 
einer Kreisdirection erforderlich. Eine solche darf jedoch nur gegeben werden: 
zum Viehhandel, 
zum Scheerenschleifen, 
zum Siebmachen, 
zum Musikmachen, 
zu Schaustellungen und zur öffentlichen Lustbarkeit dienenden Vorrichtungen. 
In dem Erlaubnißscheine ist auszudrücken, ob dieselbe nur für den betreffenden Regierungs- 
bezirk, oder einzelne Theile desselben, oder für das ganze Land Gültigkeit haben soll. 
Wegen Schauspielergesellschaften vergl. jedoch § 8 dieser Verordnung. 
19. Zu Ertheilung der Erlaubniß zum Hausirhandel mit Waaren sind die Ge- 
werbepolizeibehörden erster Instanz competent. Die Erlaubniß hat sich aber zu beschränken: 
a) auf Inländer, welche im Verwaltungsbezirke der Behörde ihren Wohnsitz haben; 
b) in Ermangelung eines besonderen örtlichen Hausirbefugnisses auf den Handel mit 
Besen, Sieben, ordinären Holz-, Stroh= und Flechtwaaren, Handspinngeräthschaften, 
Sensen, Sicheln, Futterklingen, Wetzsteinen, Wagenschmiere; 
C) rücksichtlich aller anderen Artikel auf Einwohner solcher Orte, denen bisher für ge- 
wisse Erzeugnisse ein Hausirbefugniß zustand und auch da nur auf die schon zeither 
mit Hausirerlaubniß versehenen Personen. 
An Einwohner der unter c gedachten Orte, welche bisher noch keine Hausirerlaubniß be- 
saßen, können Hausirscheine nur von den Kreisdirectionen bewilligt werden. 
Erweiterung bestehender oder Verleihung neuer örtlicher Hausirbefugnisse kann nur durch 
das Ministerium des Innern erfolgen. 
In der Oberlausitz ist vor Ertheilung eines Hausirscheins die Gutsherrschaft zu hören. 
§ 20. Die Erlaubniß sowohl zum Gewerbebetriebe im Umherziehen, als zum Hausir- 
handel ist schriftlich (unter Verwendung des vorschriftsmäßigen Stempels), und nur auf 
gewisse, im Erlaubnißscheine auszudrückende Zeit, für den Hausirhandel auf nicht länger 
als ein Jahr zu ertheilen. 
Die Erlaubniß darf nur ertheilt werden an Personen, welche mindestens 24 Jahre alt, 
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Zu § 12 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 12 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 12 
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