Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu § 12 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 13 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
( 236) 
von ansteckenden und ekelhaften Krankheiten frei, wegen Eigenthumsverbrechen noch nicht bestraft, 
auch sonst der Behörde als ordentlich und zuverlässig bekannt sind. 
Bei der Erlaubnißertheilung zum Musikmachen ist auch auf die Qualification Rücksicht 
zu nehmen und an Personen, wie sie § 106 der Armenordnung und § 3 der Verordnung 
vom 2 2sten October 1840 im Auge hat, nur in Fällen besonderer Bedürftigkeit und Arbeits- 
unfähigkeit Concession zu ertheilen. 
Geht während der Dauer der Erlaubniß eines dieser Erfordernisse verloren, so hat die 
Polizeibehörde, zu deren Kenntniß solches gelangt, den Hausirschein abzufordern und an die 
ausstellende Behörde zurückzusenden. 
An jedem Orte, wo der Inhaber eines solchen Erlaubnißscheins sein Gewerbe betreiben, 
oder hausiren will, hat er sich in Städten bei der Obrigkeit, in Dörfern bei deren Organen 
(Ortsrichter oder Gemeindevorstand) und, wo eine solche vorhanden ist, bei der Gutsherrschaft 
vor Beginn der Ausübung zu melden. Z 
Die Verpflichtung zu Führung von Gewerbesteuerscheinen, beziehendlich Gewerbesteuerfrei- 
scheinen bei den 6 11 des Gewerbegesetzes unter 3 und 4 genannten Gewerben erleidet keine 
Aenderung und ist deshalb bei Ausstellung der Erlaubnißscheine Seiten der Obrigkeiten das 
Erforderliche zu beachten. 
& 21. Gehülfen dürfen bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen (mit Ausnahme der 
Schaustellungen 2c.) und dem Hausirhandel nur insoweit mitgenommen werden, als sie zum 
Tragen der Lasten, Karrenschieben und ähnlicher Unterstützung nöthig sind. Schulpflichtige 
Kinder sind von der Benutzung als Gehülfen unbedingt ausgeschlossen. 
Die Gehülfen sind im Erlaubnißscheine namentlich aufzuführen und dürfen — mit alleini- 
ger Ausnahme vorübergehender Verhinderung des Principals durch Krankheit — keinesfalls 
getrennt vom Inhaber des Erlaubnißscheins dem Gewerbe nachgehen. Die im zweiten Aksatze 
von § 20 dieser Verordnung aufgestellten Erfordernifse, mit Ausnahme des Alters, gelten auch 
von den Gehülfen. 
Die gegen polizeiliches Verbot fortgesetzte Beibehaltung eines Gehülfen hat die Einziehung 
des Erlaubnißscheins zur Folge. 
§22. In Orten, wo die Handhabung der Sicherheitspolizei einer anderen, als der für 
Gewerbepolizeisachen zuständigen Verwaltungsbehörde übertragen ist, sind rücksichtlich der Com- 
petenz zu Regelung der im § 13 des Gewerbegesetzes aufgeführten Gewerbsarten die über die 
Abgrenzung der beiderseitigen Befugnisse bestehenden Regulative maaßgebend. 
Soweit in Bezug auf die im § 13 des Gewerbegesetzes unter 1 und 2 genannten Gegen- 
stände, dergleichen Regelungen in Orten vorkommen, welche früher unter Patrimonialgerichts- 
barkeit standen, ist dabei auch die Gutsherrschaft zu hören. (Vergl. & 10 dieser Verordnung.) 
Die allgemeine Concession einer Oberbehörde zu Theatervorstellungen oder sonstigen Schau-
	        
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