Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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betriebs ertheilten Anmeldescheins anzumelden und sind von derselben in der über die Anmeld- 
ungen geführten Liste zu bemerken. 
& 28. Blose Dampfkesselanlagen ohne Verbindung mit einem der im § 22 des Ge- 
werbegesetzes aufgeführten Gewerbsbetriebe unterliegen lediglich den wegen Prüfung und Beauf- 
sichtigung der Dampfkessel bestehenden Verordnungen, welche allenthalben in Wirksamkeit bleiben. 
Gesuche um örtliche Ausnahmen der am Schlusse von § 22 des Gewerbegesetzes vorbe- 
haltenen Art sind durch die Ortsobrigkeit bei der Kreisdirection anzubringen und von dieser 
nach soweit nöthig vervollständigten Unterlagen dem Ministerium des Innern zur Entschließung 
vorzulegen. 
Soweit eine solche Ausnahme besteht, leiden auf die in Gemäßheit derselben ohne besondere 
Genehmigung ausgeführten Anlagen §§& 30 und 32 des Gewerbegesetzes keine Anwendung. 
§ 29. Rücksichtlich der Pulvermühlen bewendet es bei dem gelegentlich der Verordnung 
vom 1 2ten December 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1856, Seite 423 fg.) ver- 
öffentlichten Regulative vom 1 Sten Juli 1855. 
Die Verordnung, polizeiliche Maaßregeln in Bezug auf Bereitung 2c. leicht entzündlicher 
und explodirender Stoffe und Präparate betreffend, vom 12ten December 1856 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt 1856, Seite 416) wird aufgehoben. Die Obrigkeiten haben, was 
die Fabrication und Aufbewahrung entzündlicher Stoffe anlangt, künftig entweder in jedem 
einzelnen Falle nach Maaßgabe der Natur der in Rede stehenden Stoffe und Fabrications- 
methoden und des beabsichtigten Umfangs des Betriebs und der zu lagernden Quantitäten zu 
ermessen, ob und unter welchen Bedingungen, mit Rücksicht auf die Bauart des Orts, 
die Anlage innerhalb des Orts geduldet werden könne, und welche Entfernung von bewohnten 
Gebäuden und öffentlichen Wegen innegehalten werden müsse, oder die nöthigen allgemeinen 
Bestimmungen hierüber ortsstatutarisch nach § 23 des Gewerbegesetzes festzustellen. 
Insoweit nicht besondere von der Regierungsbehörde genehmigte Regulative etwas anderes 
festsetzen, sind jedoch die in 9§ 13 bis 17 der Verordnung vom 1 2ten December 1856 ent- 
haltenen Vorschriften über Gasbereitungsanstalten, nicht minder die in 66 22 bis 26 dieser 
Verordnung gegebenen Vorschriften wegen Aufbewahrung entzündlicher Gegenstände, auch ferner 
zum Anhalten bei Beurtheilung der polizeilichen Zulässigkeit zu nehmen. Für jedes Etablisse- 
ment, welches leicht brennbare oder explodirende Stoffe anfertigt, oder auf Lager hält, muß 
ein obrigkeitlich genehmigtes Reglement über die Gebahrung mit diesen Stoffen bestehen. Die 
Unterlassung der Einreichung eines solchen Reglements bei der Obrigkeit ist an dem Unterneh- 
mer mit Geld bis zu 50 Thlr. zu bestrafen. 
Zu § 22 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 23 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
&30. Das im 6 24 fg. des Gewerbegesetzes vorgeschriebene Verfahren ist, soweit irgend Zu 88 24 und 
thunlich, mit dem für die beabsichtigte Anlage erforderlichen gewöhnlichen baupolizeilichen Ver- 
fahren und der etwa nöthigen Dampfkesselprüfung in solche Verbindung zu setzen, daß unnöthiger 
25 des Ge- 
werbegesetzes.
	        
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