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überlassen, ob er sich dadurch von Ausführung der Aulage abhalten lassen oder mit dem Wider—
sprechenden vorher verständigen will. Im Uebrigen hat die Obrigkeit bei ihrer Entschließung
darauf keine Rücksicht zu nehmen, sondern im Falle der Genehmigung den Unternehmer nur
darauf aufmerksam zu machen, daß die ertheilte Genehmigung ihn gegen die etwaigen Folgen
der Nichtberücksichtigung solcher entgegenstehender Privatrechtsverhältnisse nicht schüttze.
32. Wenn nach § 32 des Gewerbegesetzes der Fall eintritt, daß die Staatscasse die
Entschädigung für Beseitigung einer Anlage zu zahlen haben würde, so ist von der Obrigkeit
Bericht zur vorgesetzten Kreisdirection und von dieser gutachtlicher Vortrag an das Ministerium
des Innern zu erstatten.
33. Unter den Privatanlagen sind, wo nichts besonderes deshalb gesagt ist, im Gesetze
allenthalben auch die von Gemeinden und Corporationen errichteten Anlagen mit verstanden.
34.Die nach § 35 des Gewerbegesetzes erforderliche Genehmigung ist nur auf die
Vorrichtungen zu Benutzung einer Wasserkraft überhaupt, nicht aber auf den besonderen ge-
werblichen Zweck der Anlage zu beziehen.
Wenn daher Jemand weder eine neue Stauanlage, noch eine Veränderung an der be-
stehenden beabsichtigt, so bedarf er zu dem Gewerbe und der gewerblichen Anlage, falls
letztere nicht nach § 22 fg. des Gewerbegesetzes zu beurtheilen sein sollte, keiner Genehmigung,
weder zur Zeit der ersten Anlage, noch bei einer späteren Veränderung des Gewerbes.
Der Befehl vom 7ten October 1800, das Generale vom 8Sten Mai 1811, und das
Oberamtspatent vom 1 2ten August 1812 werden aufgehoben.
Die Erlaubniß zu Anlegung oder Veränderung von Wehren und sonstigen Stauwerken ist
bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz, für die öffentlichen Flüsse unmittelbar bei dem
Finanzministerium zu suchen. Rücksichtlich des von den Behörden in diesen Angelegenheiten
einzuschlagenden Verfahrens bewendet es bei den dermalen geltenden Vorschriften, und soviel
die Benutzung von Wasser für den Bergbau insbesondere anlangt bei den desfallsigen Be-
stimmungen des Berggesetzes.
* 35. Wenn Jemand in der Nähe eines öffentlichen Weges eine Windmühle anlegen
Rücksicht auf die Natur und Frequenz des auf dem Wege stattfindenden Verkehrs zu erwägen,
welche Entfernung eingehalten werden müsse. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der
Amtshauptmannschaft einzuholen. Vergl. auch oben § 32 (zu § 32 des Gewerbegesetzes).
36. Durch den 3ten Absatz von § 38 des Gewerbegesetzes erledigen sich die Be-
stimmungen des Generale vom 21 sten Juni 1793, des Oberamtspatents vom 29sten Juni
1793, und des Mandats vom 5ten Januar 1826, über den Verkauf von Branntwein.
11861. 38
will, so ist von der Obrigkeit, welche als Baupolizeibehörde davon Kenntniß erlangt, mit
Zu § 32
des Gewerbe-
gefetzes.
Zu § 33
des Gewerbe
gesetzes.
Zu 8§ 35
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 36
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 38
des Gewerbe-
gesetzes.