Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu § 39 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 43 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 46 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu §8 52 und 
73 des Ge- 
werberesetzes. 
( 242) 
Ob gegen Hausirer auf Confiscation der Waare zu erkennen sei, ist, abgesehen von dem 
Falle einer besonderen Gemeinschädlichkeit der letzteren, mit Rücksicht darauf zu bemessen, ob in 
anderer Weise die Sicherung gegen erneute Contravention nicht wohl zu erreichen stehe. 
Sind mit einer gewerblichen Contravention auch Steuergesetze übertreten worden, so ist 
die Beurtheilung darüber der competenten Untersuchungsbehörde zu überlassen und treten die 
verwirkten Steuerstrafen neben den gewerbspolizeilichen Strafen ein. 
# 37. Die gänzliche oder zeitweise Untersagung des Gewerbebetriebs in den § 39 
unter 1 und 2 des Gewerbegesetzes gedachten Fällen gehört zur Competenz der Verwaltungs- 
behörden. 
Die Gerichte haben daher, wenn sie dafür halten, daß einem wegen eines Verbrechens 
Verurtheilten gegenüber Anlaß vorliege, von der unter 1 gedachten Ermächtigung Gebrauch zu 
machen, der Verwaltungsbehörde unter Mittheilung der Acten die Entschließung zu überlassen. 
Untersagung des Gewerbebetriebs wegen Steuerhinterziehungen kann nur durch die 
Steuerbehörde und nur in dem durch die Steuergesetze bestimmten Umfange erfolgen. 
§ 30. Privatrechte, welche innerhalb eines gewissen Bezirks die ausschließliche Verfügung 
über gewisse Gegenstände begründen, an denen sich ein Gewerbebetrieb äußern könnte, und 
welche daher insoweit Jedem, der sich nicht mit dem Inhaber dieses Rechts verständigt hat, 
innerhalb dieses Bezirks thatsächlich von einem auf diese Gegenstände gerichteten Gewerbebe- 
triebe ausschließen — wie z. B. Fischereirechte — werden von der im § 43 des Gewerbe- 
gesetzes ausgesprochenen Aufhebung nicht betroffen. 
Die Behörden haben die Bestrebungen der Braugenossenschaften auf zweckmäßige Umge- 
staltung der Ausübung ihres Rechts thunlichst zu unterstützen. 
39.Rücksichtlich der Aufnahme von Militärpersonen in die Gemeinden bewendet es, 
wenn sich auch die sonstigen Begünstigungen der Militärpersonen in Bezug auf Gewerbebe- 
trieb durch das Gewerbegesetz erledigen, bei der Bestimmung im § 129 des Gesetzes vom 
1sten September 185 S. 
Was die im zweiten Absatze des § 46 des Gewerbegesetzes vorbehaltenen Abgaben an- 
langt, so sind dieselben soweit als möglich durch besondere Regulative örtlich eder bezirksweise 
zu fixiren. 
*40. Nach § 145 des Strafgesetzbuchs tritt die Competenz der Strafgerichte rück- 
sichtlich der im § 52 und § 73 des Gewerbegesetzes bezeichneten Verabredungen erst dann 
ein, wenn den Anordnungen der Behörde keine Folge geleistet wird. Die Polizeibehörden 
haben sich bei solchen auf Preisfeststellungen, Arbeitseinstellungen u. s. w. gerichteten Verab- 
redungen jeden Eingreifens so lange zu enthalten, als nicht zu Durchführung derselben physische 
oder moralische Zwangsmittel der im 9 52 und § 73 des Gewerbegesetzes angegebenen Art 
angewendet werden oder sonst die öffentliche Ruhe gefährdet erscheint.
	        
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