Zu 870
des Gewerbe—
gesetzes.
Zu 872
des Gewerbe—
gesetzes.
Zu § 73
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu §75
des Gewerbe-
gesetzes.
( 246 )
gehoben, an ihre Stelle treten die Vorschriften in § 39 2, § 69 und § 70 des Gewerbe-
gesetzes.
Bei Beurtheilung der Zuwiderhandlungen gegen § 69 ist, was die Verwendung von
Scheidemünzen anlangt, besonders im Auge zu behalten, ob nach der Natur der örtlichen Ver-
kehrsverhältnisse die Circulation der in Frage kommenden Gattungen von ausländischer Scheide-
münze von der Art ist, daß aus ihrer gelegentlichen Verwendung zur Lohnzahlung den Arbeitern
Verlust, oder den Arbeitsgebern Gewinn erwachsen kann. Die Zumessung der Strafe nach §6 9
des Gewerbegesetzes hat sich wesentlich danach zu richten, ob und in welchem Grade das eine
oder das andere anzunehmen ist. (Vergl. & 106 des Gewerbegesetzes.)
Die Münzvpolizeilichen Vorschriften werden durch § 69 nicht alterirt.
*55. Die Gewerbepolizeibehörden haben sich unnöthiger Einmischungen in die im zweiten
Absatze von 6 70 erwähnten Verhältnisse zu enthalten und nur auf angebrachte Beschwerden
zu erörtern und nach Befinden einzuschreiten.
*56. Die im § 72 des Gewerbegesetzes aufgeführten Zuwiderhandlungen fallen ihrer
Natur nach meist unter Art. 372 und 373 oder unter Art. 287 fg. des Strafgesetzbuchs.
Die Behörde (beziehendlich das Gewerbegericht) hat daher, wenn von dem Verletzten bei ihr
ein Antrag auf Bestrafung gestellt wird, in diesen Fällen stets besonders darauf zu achten,
ob nicht die Voraussetzungen der strafrichterlichen Competenz vorhanden sind und hiernach das
weitere Verfahren zu bemessen. Wo das Strafgesetzbuch einen ausdrücklichen Antrag des
Verletzten voraussetzt, ist der Strafantrag bei der Gewerbebehörde als Antrag im Sinne des
Strafgesetzbuchs anzusehen.
&57. Die oben im § 40 zu 652 des Gewerbegesetzes gegebene Erläuterung findet auch
bier Anwendung. Durch die hier gegebenen Vorschriften erledigen sich auch die älteren Vor-
schriften, namentlich in Cap. I. des Mandats vom 7ten December 1810.
5S Die Gewerbepolizeibehörden sind befugt, sich durch eigne Einsicht, nach Befinden
unter Zuziehung von Sachverständigen, zu überzeugen, ob den Bestimmungen im § 75 des
Gewerbegesetzes nachgegangen werde. Für derartige Erörterungen sind dem Unternehmer jedoch
nur dann Kosten anzusinnen, wenn begründete Beschwerden, oder, auch ohne solche, zweifellose
Zuwiderhandlungen oder Unterlassungen vorliegen.
Die Behörde hat nach Beschaffenheit des Falles und mit Rücksicht auf die Erheblichkeit
der Unterlassung zu ermessen, ob deshalb sofort zu Anwendung der gesetzlichen Strafbestimm-
ungen zu verschreiten, oder dieser die nöthige Anordnung wegen Beseitigung der vorgefundenen
Uebelstände unter Androhung einer angemessenen Frist vorauszuschicken sei. In dringenden
Fällen kann von der im § 40 des Gewerbegesetzes ertheilten Ermächtigung Gebrauch gemacht
werden.