Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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#59. Blose Packstuben und ähnliche Locale, wo nicht fabricirt wird, sind nicht als 
Werkstätten im Sinne von § 76 des Gewerbegesetzes anzusehen. 
Unternehmer, welche bereits Fabrikordnungen eingeführt, dieselben aber noch nicht zur 
Kenntniß der Obrigkeit gebracht haben sollten, haben davon unverweilt bei derselben Anzeige 
zu machen. Unternehmer, welche noch keine Fabrikordnung aufgestellt haben, müssen solches 
längstens bis zum 1 sten Juli 1862 bewirken und sind im Falle des Säumnisses von der 
Obrigkeit unter Androhung von Ordnungsstrafen und Stellung angemessener Fristen dazu 
anzuhalten. 
Bei Prüfung der Fabrikordnungen sind von der Behörde die im letzten Absatze des 9 76 
aufgestellten Gesichtspunkte, unter Vermeidung jeder unnöthigen Einmischung in die innere 
Ordnung der Fabrikverhältnisse, genau festzuhalten. 
Wo in einer Fabrik Lohnbücher für die Arbeiter eingeführt sind, empfiehlt es sich, die 
Fabrikordnung denselben vorzudrucken. 
Die Unterlassung der Bekanntmachung durch Anschlag zieht eine im Falle fortgesetzten 
Ungehorsams zu steigernde Ordnungsstrafe von fünf Thalern nach sich. 
Die Gewerbepolizeibehörden haben die Fabrikordnungen ihres Bezirks in geeigneter Weise 
zu sammeln, damit sie ihnen beziehendlich den Gewerbegerichten bei Entscheidung von Dif- 
ferenzen leicht zur Verfügung stehen. 
§60. Die oben im § 50 zu § 64 des Gewerbegesetzes gegebenen Erläuterungen sind 
auch hier maaßgebend. 
§661. Einer schriftlichen Abfassung des Lehrvertrags bedarf es nicht. 
Behufs der im letzten Absatze von § 79 angeordneten Registrirung von Lehrverträgen ist 
von den Obrigkeiten ein fortlaufendes tabellarisch eingerichtetes Protocoll zu führen. In dasselbe 
ist nur einzutragen: Name, Wohnort und Gewerbe des Lehrherrn, Name, Alter und Herkunft 
des Lehrlings, Name und Wohnort des Vaters (beziehendlich der Mutter oder des Vormun- 
des), wenn der Lehrherr mehrere Gewerbe betreibt, die Bezeichnung desjenigen Gewerbes, 
zu dessen Erlernung der Lehrling angenommen wird; Anfang und Dauer der Lehrzeit, sowie 
der etwa bedungenen Probezeit, endlich die Angabe, ob der Abschluß des Vertrags lediglich 
mündlich vor der Obrigkeit stattgefunden habe, oder außerdem ein schriftlicher Contract existire. 
Zu Registrirung des Lehrvertrags haben der Lehrherr, der Lehrling und der rechtliche 
Vertreter des letzteren vor der Obrigkeit zu erscheinen, und der Eintrag hat nach den münd- 
lichen Angaben derselben oder auf Grund des producirten schriftlichen Lehrvertrags zu geschehen. 
Letzteren Falles ist von der Obrigkeit unter demselben die erfolgte Eintragung zu bemerken. 
Wegen Eintrags eines Lehrvertrags und der zuletzt erwähnten Bemerkung ist kein Stempel 
zu verwenden und nur eine Gebühr von überhaupt zehn Neugroschen zu erheben. 
Zu § 76 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 78 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 79 
des Gewerbe- 
gesetzes.
	        
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