Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu § 83 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu §§ 89 und 
97 des Ge- 
werbegesetzes. 
Zu g so fg. 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
( 248) 
Die Gewerbepolizeibehörden haben darauf Bedacht zu nehmen, wie der Abschließung der 
Lehrverträge eine die Bedeutung des Actes in den Augen der Betheiligten hervorhebende 
Solennität zu verleihen, und ob insbesondere zu diesem Behufe für die Vornahme dieses Ge- 
schäfts nur ein gewisser Tag in jeder Woche festzusetzen sei. 
&62. Wenn ein minderjähriger Lehrling ohne den Willen seiner rechtlichen Ver- 
treter die Lehre verläßt und kein gesetzlicher Grund zu Aufbebung des Lehrvertrags Cvergl. 
8 82, B. des Gewerbegesetzes) vorliegt, so ist er auf den von seinen rechtlichen Vertretern 
gebilligten Antrag des Lehrherrn oder auch auf den Antrag der ersteren allein in die Lehre 
zurückzubringen, auch außerdem nach § 83, Absatz 2 des Gewerbegesetzes zu bestrafen. 
63. Die Bestätigung von Innungsstatuten (§ 89 des Gewerbegesetzes) und von 
Regulativen für Verpflegungscassen (SJ 97 des Gewerbegesetzes) erfolgt, sofern darin keine 
Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vorkommen, durch die 
Kreisdirection (beziehendlich die Gesammtcanzlei zu Glauchau). Die betreffenden Vereine und 
Institute erlangen dadurch die Rechte der juristischen Person. 
Statute, welche Ausnahmen vom bürgerlichen Rechte enthalten, erfordern die Bestätigung 
des Ministeriums des Innern. Wollen solche Vereine und Cassen, welche nicht unter § 88 fg. 
und § 97 fg. des Gewerbegesetzes fallen, das Recht der juristischen Persönlichkeit erlangen, so 
haben sie gleichfalls ministerielle Bestätigung nachzusuchen. 
Veränderungen bestätigter Statuten bedürfen der Genehmigung der nämlichen Behörde, 
welche das Statut bestätigt hat. 
64. Jedes Innungsstatut muß, um zur Bestätigung geeignet zu sein, mindestens über 
folgende Punkte klare Bestimmungen enthalten: 
a) über das Gewerbe oder die mehreren Gewerbe, für welche das Statut bestimmt sein, 
sowie über den Ort oder Bezirk, über welche sich die Innung erstrecken soll; 
b) über den Sitz der Innung; 
0)0 über die allgemeinen und etwaigen besonderen Zwecke, welche die Innung verfolgt; 
d0 über die Bedingungen der Aufnahme, insbesondere ob eine bestandene Lehre und 
von welcher Dauer, ob eine bestimmte Gesellenzeit und eine Prüfung (Meister- 
prüfung) gefordert werden, und im letzteren Falle, wie diese Prüfung beschaffen 
sein soll? 
Ferner, welche sonstige persönliche Eigenschaften der Aufzunehmenden vorausgesect 
werden; endlich Bestimmung der bei der Aufnahme zu zahlenden Gebühren; 
e) über die Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder, namentlich in finanzieller Be- 
ziehung; 
f.) über die Bedingungen des Austritts (vergl. 9 91 des Gewerbegesetzes) und des 
Verlustes der Mitgliedschaft;
	        
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