Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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g) über die Verwaltung der Innungsangelegenheiten und die Organe, durch welche 
dieselbe erfolgen soll, in dieser Beziehung insbesondere 
aa) Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder, Erfordernisse der Wahl- 
fähigkeit, Art der Wahl, Dauer der Amtirung, Befugnisse und Verpflichtungen 
des Vorstandes, Beschlußfassung in den Vorstandssitzungen, etwaige Honorirung 
der Vorstandsmitglieder; 
bb) wenn ein Ausschuß bestehen soll, die analogen Bestimmungen für denselben, 
wie unter aa; 
cc) Bezeichnung der Gegenstände, für welche nur die Innungsversammlung com- 
petent sein soll, ordentliche und außerordentliche Innungsversammlungen, Art 
ihrer Einberufung, Leitung, Beschlußfassung und Protocollführung in denselben; 
dd) Bestimmung der Fälle, in denen statt einer Innungsversammlung Abstimmung 
durch Umlauf zulässig sein soll; 
ee) Bestimmungen über etwaige bezahlte Innungsbeamte. 
H) über das Innungsvermögen und dessen Verwaltung, sowie über die Aufbringung 
der Mittel zu Bestreitung des Aufwandes; 
1) über die Art und Weise, wie für die Mitglieder verbindliche Bekanntmachungen 
bewirkt werden sollen; 
nicht minder darüber, 
ob und in welchen Fällen zu Junungsversammlungen obrigkeitliche Deputirte zuzuziehen 
sein und welche Beschlüsse obrigkeitlicher Genehmigung bedürfen (vergl. § 68 dieser 
Verordnung). 
Außerdem können die Statuten enthalten: 
Allgemeine Bestimmungen über das Lehrlingswesen, insbesondere die Lehrlingsprüfungen, 
über die Verpflichtung der Lehrherrn, ihre Lehrlinge in die Fortbildungsschule zu 
schicken u. s. w., unter Beachtung von §& 77 bis 85 des Gewerbegesetzes; 
Bestimmungen über das Gesellenwesen, ohne Beeinträchtigung der in 9§ 59 und 60 
des Gewerbegesetzes bestimmten Freiheit; 
Bestimmungen über das zu Beilegung von Streitigkeiten nach § 88 b des Gewerbe- 
gesetzes einzuschlagende Verfahren; 
Bestimmungen über Errichtung, Leitung und Unterhaltung etwaiger besonderer An- 
stalten, nach 9 88 des Gewerbegesetzes. 
Sollen mit einer Innung Unterstützungscassen verbunden werden, so empfiehlt es sich, 
für diese besondere Regulative aufzustellen, das Statut kann aber für die Innungsmitglieder 
die Beitragspflicht aussprechen. 
*65. Bei Prüfung und Bestätigung der Statuten ist nur darauf zu sehen, daß Nichts setung z 
von den wesentlichen Bestandtheilen einer Corporationsverfassung darin fehle und nichts den werbegesehes- 
1861. 39
	        
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