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g) über die Verwaltung der Innungsangelegenheiten und die Organe, durch welche
dieselbe erfolgen soll, in dieser Beziehung insbesondere
aa) Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder, Erfordernisse der Wahl-
fähigkeit, Art der Wahl, Dauer der Amtirung, Befugnisse und Verpflichtungen
des Vorstandes, Beschlußfassung in den Vorstandssitzungen, etwaige Honorirung
der Vorstandsmitglieder;
bb) wenn ein Ausschuß bestehen soll, die analogen Bestimmungen für denselben,
wie unter aa;
cc) Bezeichnung der Gegenstände, für welche nur die Innungsversammlung com-
petent sein soll, ordentliche und außerordentliche Innungsversammlungen, Art
ihrer Einberufung, Leitung, Beschlußfassung und Protocollführung in denselben;
dd) Bestimmung der Fälle, in denen statt einer Innungsversammlung Abstimmung
durch Umlauf zulässig sein soll;
ee) Bestimmungen über etwaige bezahlte Innungsbeamte.
H) über das Innungsvermögen und dessen Verwaltung, sowie über die Aufbringung
der Mittel zu Bestreitung des Aufwandes;
1) über die Art und Weise, wie für die Mitglieder verbindliche Bekanntmachungen
bewirkt werden sollen;
nicht minder darüber,
ob und in welchen Fällen zu Junungsversammlungen obrigkeitliche Deputirte zuzuziehen
sein und welche Beschlüsse obrigkeitlicher Genehmigung bedürfen (vergl. § 68 dieser
Verordnung).
Außerdem können die Statuten enthalten:
Allgemeine Bestimmungen über das Lehrlingswesen, insbesondere die Lehrlingsprüfungen,
über die Verpflichtung der Lehrherrn, ihre Lehrlinge in die Fortbildungsschule zu
schicken u. s. w., unter Beachtung von §& 77 bis 85 des Gewerbegesetzes;
Bestimmungen über das Gesellenwesen, ohne Beeinträchtigung der in 9§ 59 und 60
des Gewerbegesetzes bestimmten Freiheit;
Bestimmungen über das zu Beilegung von Streitigkeiten nach § 88 b des Gewerbe-
gesetzes einzuschlagende Verfahren;
Bestimmungen über Errichtung, Leitung und Unterhaltung etwaiger besonderer An-
stalten, nach 9 88 des Gewerbegesetzes.
Sollen mit einer Innung Unterstützungscassen verbunden werden, so empfiehlt es sich,
für diese besondere Regulative aufzustellen, das Statut kann aber für die Innungsmitglieder
die Beitragspflicht aussprechen.
*65. Bei Prüfung und Bestätigung der Statuten ist nur darauf zu sehen, daß Nichts setung z
von den wesentlichen Bestandtheilen einer Corporationsverfassung darin fehle und nichts den werbegesehes-
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