Rückzahl-
ungen.
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Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, insbesondere auch die Geistlichen, welche eine
besondere Anordnung in gedachter Beziehung nicht zu erwarten haben, zu achten.
Dresden, am 22 sten December 1 860.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein. Heymann.
. 3) Deeret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Scheibenberg;
vom 24sten December 1860.
Nechvem Seine Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der neu zu errich-
tenden Sparcasse in Scheibenberg die in §## 12, 13, 14 und 15 des Regulativs für diese
Unstalt enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so ist von
dem Ministerium des Innern das gedachte Sparcassenregulativ mit der Wirkung, daß den
Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll, bestätigt und hierüber
gegenwärtiges
-
Bestätigungsdecret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2 4sten December 1860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demnth.
Regulativ für die Sparcasse zu Scheibenberg.
ꝛc. 2c.
&12. Jeder Einleger wird zwar als Eigenthümer der gemachten Einzahlungen angesehen,
allein es erfolgen Rückzahlungen, dafern nicht der Verlust des zur Rückzahlung vorgelegten
Einlage= und Ouittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden ist (vergl. & 13), un-
weigerlich an den Ueberbringer solchen Einlage= und Quittungsbuchs; die Casse ist daher für
Nachtheil, welcher durch den Mißbrauch eines Einlage= und QOuittungsbuchs für den wahren
Eigenthümer entstehen kann, durchaus nicht verantwortlich. Rückzahlungen bis zum Betrage
von 5 Thalern werden an jedem Expeditionstage bewirkt; dagegen erfolgen solche von 5 bis
10 Thalern nach achttägiger, von 10 bis 50 Thalern nach vierwöchentlicher, von mehr als
50 Thalern nach vierteljähriger Aufkündigung.