Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Rückzahl- 
ungen. 
( 2 ) 
Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, insbesondere auch die Geistlichen, welche eine 
besondere Anordnung in gedachter Beziehung nicht zu erwarten haben, zu achten. 
Dresden, am 22 sten December 1 860. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. Heymann. 
. 3) Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Scheibenberg; 
vom 24sten December 1860. 
Nechvem Seine Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der neu zu errich- 
tenden Sparcasse in Scheibenberg die in §## 12, 13, 14 und 15 des Regulativs für diese 
Unstalt enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so ist von 
dem Ministerium des Innern das gedachte Sparcassenregulativ mit der Wirkung, daß den 
Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll, bestätigt und hierüber 
gegenwärtiges 
- 
  
Bestätigungsdecret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 4sten December 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demnth. 
Regulativ für die Sparcasse zu Scheibenberg. 
ꝛc. 2c. 
&12. Jeder Einleger wird zwar als Eigenthümer der gemachten Einzahlungen angesehen, 
allein es erfolgen Rückzahlungen, dafern nicht der Verlust des zur Rückzahlung vorgelegten 
Einlage= und Ouittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden ist (vergl. & 13), un- 
weigerlich an den Ueberbringer solchen Einlage= und Quittungsbuchs; die Casse ist daher für 
Nachtheil, welcher durch den Mißbrauch eines Einlage= und QOuittungsbuchs für den wahren 
Eigenthümer entstehen kann, durchaus nicht verantwortlich. Rückzahlungen bis zum Betrage 
von 5 Thalern werden an jedem Expeditionstage bewirkt; dagegen erfolgen solche von 5 bis 
10 Thalern nach achttägiger, von 10 bis 50 Thalern nach vierwöchentlicher, von mehr als 
50 Thalern nach vierteljähriger Aufkündigung.
	        
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