Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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noch unmündig sind, die Genehmigung ihrer rechtlichen Vertreter (vergl. & 64 des Gewerbe- 
gesetzes), Ausländer dagegen eine Bescheinigung ihres ersten Arbeitsherrn über ihr erstes 
Arbeitsverhältniß (vergl. §# 3 und 4) und sonstige genügende Legitimation beizubringen. 
Mit Aufbewahrung und Wiederaushändigung der letzteren ist von den Polizeibehörden 
ebenso, wie rücksichtlich der Reiselegitimationen anderer Ausländer, zu verfahren, wie denn auch 
in Betreff der Verlängerung oder Erneuerung der fraglichen ausländischen Legitimationen die 
jederzeit bestehenden allgemeinen Bestimmungen in Anwendung kommen. 
§#6. Wenn es an einem der in vorstehendem Paragraphen zu Erlangung des ersten Arbeits- 
buchs vorgeschriebenen Erfordernisse fehlt, mithin namentlich, wenn die von dem Ausländer 
beigebrachte Legitimation für ungenügend zu fernerer Gestattung des Aufenthalts erachtet wird, 
so ist die Ausstellung des Arbeitsbuchs von der Polizeibehörde zu verweigern. 
Kindern unter 10, beziehendlich 12 Jahren (vergl. § 62 des Gewerbegesetzes) darf 
unter allen Umständen, auch wenn dieselben nicht als Lehrlinge zu betrachten sind, kein Arbeits- 
buch ausgestellt werden. · 
& 7. Die Arbeitsbücher sind, mögen dieselben an Inländer oder an Ausländer aus- 
gestellt sein, innerhalb Landes zugleich als genügende Reiselegitimationen zu betrachten. 
Nicht minder können dieselben von Inländern auch im Auslande, und zwar sowohl inner- 
halb als außerhalb der deutschen Bundesstaaten, als gültige Reiselegitimationen, insoweit sie 
von den dortigen Behörden als solche zugelassen werden, benutzt werden, dieselben bedürfen 
jedoch zu diesem Behufe der in der § 16 angegebenen Weise erfolgten Visirung (vergl. 
übrigens §6 23). 
Wünscht ein inländischer Arbeiter oder Gehülfe behufs einer Reise ins Ausland eine 
besondere Reiselegitimation zu erhalten, oder bedarf er einer solchen aus dem Grunde, weil das 
Arbeitsbuch von dem betreffenden auswärtigen Staate als genügende Legitimation nicht ange- 
sehen wird, so ist demselben, dafern er nicht bereits eine für das Ausland gültige Reiselegiti- 
mation besitzt, ein gewöhnlicher Reisepaß von der Polizeibehörde seines letzten Arbeits= oder 
Wohnorts unter Belassung seines Arbeitsbuchs zu ertheilen; es ist jedoch solchenfalls das letztere 
mit einem Reisevisa (vergl. § 16) nicht zu versehen. 
§# . Die Arbeitsbücher sind nach dem unter D angefügten Schema einzurichten und mit 
einem Abdrucke gegenwärtiger Verordnung, ingleichen behufs der darin zu bewirkenden Einträge 
mit 32 Blatt leeren Papiers, sowie durchgängig mit gedruckten Seitenzahlen zu versehen, in 
Pappe einzubinden und mit einer seidenen Schnur, deren beide Enden auf der letzten Seite 
mit dem Siegel der ausstellenden Polizeibehörde anzusiegeln sind, zu durchziehen. 
Sie haben demnächst auf dem ersten Blatte Vor= und Zunamen, Alter, Statur, Farbe 
der Haare und Augen, Geburtsort, sowie etwaige besondere Kennzeichen des Arbeiters, die 
Bezeichnung des Gewerbes desselben, ingleichen, dafern er letzteres gehörig erlernt und hierüber
	        
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