Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Diese Kündigung ist an den bestimmten Expeditionstagen unter Vorlegung des Einlage- 
und Quittungsbuchs zu bewirken und in demselben vorzumerken; es bleibt jedoch der Verwalt- 
ung überlassen, auch größere Summen als 5 Thaler sofort, oder nach kürzeren als den vor- 
stehend angegebenen Fristen zurückzuzahlen, wenn die Cassenverhältnisse dieß gestatten und vie 
Einleger es wünschen. 
&13. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, Verlust eines 
so ist die Deputation sofort davon in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann gegen Erlegung Buchs. 
der dadurch verursachten Kosten im Amtsblatte des Stadtraths zu Scheibenberg und der Leip- 
ziger Zeitung den Verlust unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welchen das 
Einlage= und Quittungsbuch lautet, bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern, 
gerechte Ansprüche an das Buch bei Verlust derselben binnen drei Monaten, vom Tage der 
Bekanntmachung an, geltend zu machen, während dieser Frist aber mit jeder Zahlung anstehen. 
Wird innerhalb dieses Termins das Einlage= und Quittungsbuch durch einen Anderen, 
als den, welcher den Verlust anzeigte, bei der Cassenexpedition vorgelegt, so wird die Sache sofort 
an das Königliche Gerichtsamt Scheibenberg zu weiterer Erörterung abgegeben; andernfalls 
erhält der Anzeigende nach Verfluß jener drei Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und 
den Verlust vor dem genannten Königlichen Gerichtsamte oder auf sein Verlangen und sodann 
erfolgte Requisition vor seiner Obrigkeit bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Einlage— 
und Quittungsbuch, und das alte ist dann völlig ungültig. 
&14. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage= Ausschluß ron 
und QOuittungsbücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch kann Verkinmer— 
die Abpfändung eines Buchs, welches im Besitze eines Schuldners gefunden wird, nicht gehin— 
dert werden. 
615. Gegen das Versäumniß der in diesem Sparcassenregulative festgesetzten Fristen Wiedereinsetz= 
und gegen den Eintritt der in demselben angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedercin- aonn ehend. 
setzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
2. 2. 
4) Dereret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zum Sparcassenregulative für die Stadt 
Eibenstock; 
vom 24sten December 1860. 
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Nach- 
trag zu dem unterm 9ten August 1852 confirmirten Sparcassenregulative für die Stadt 
Eibenstock mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieses Nachtrags allenthalben 
genau nachgegangen werden soll. 
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