Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Wechselt jedoch ein Arbeiter und Gehülfe nur an demselben Orte den Arbeitsgeber, so be— 
darf es der jedesmaligen Visirung der Austritts- und Antrittsbescheinigungen nicht, sondern 
es ist die polizeiliche Visirung außer bei der ersten Antrittsbescheinigung nur erst rücksichtlich 
der letzten Austrittsbescheinigung an dem betreffenden Orte, unbeschadet übrigens der Inne- 
haltung der an letzterem in Betreff der An= und Abmeldung von Gewerbsgehülfen bei der 
Polizeibehörde bestehenden Vorschriften, erforderlich. 
Der Eintrag von Aufenthaltsbescheinigungen geschieht in dem Falle, wenn ein Arbeiter 
oder Gehülfe nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht sofort wieder neue Arbeit findet 
oder annehmen will, vielmehr kürzere oder längere Zeit an einem Orte arbeitslos oder doch 
mindestens ohne solche Arbeit, welche die Führung eines vorschriftsmäßigen Arbeitsbuchs be- 
dingt, sich aufhält, durch die Sicherheitspolizeibehörde des Aufenthaltsorts des Arbeiters, je- 
doch nicht unbedingt und nothwendiger Weise, sondern nur auf Ansuchen des Letzteren. Diese 
Aufenthaltsbescheinigungen sind in der Reihenfolge der Antritts= und Austrittsbescheinigungen 
in dem Arbeitsbuche einzutragen und haben nur den Zweck, glaubhaft nachzuweisen, wo und 
wie lange der Inhaber außer festem Arbeitsverhältnisse sich befunden hat. 
Eines besonderen Reisevisas bedarf es zu Reisen des Inhabers eines Arbeitsbuchs inner- 
halb Landes nicht. Dagegen hat der inländische Inhaber eines solchen, wenn er in das Aus- 
land reisen und sein Arbeitsbuch als Reiselegitimation benutzen, von Gewinnung einer anderen 
Reiselegitimation aber absehen will (vergl. § 7), sein Arbeitsbuch zu diesem Behufe von der 
Sicherheitspolizeibehörde seines letzten inländischen Arbeits= oder Aufenthaltsorts mit einem 
Reisevisa versehen zu lassen. 
Diese letztere ist jedoch nicht in der Reihenfolge der in Obigem gedachten Einträge, 
sondern in einem besonderen, die letzten acht Blatt umfassenden Theile des Arbeitsbuchs, welcher 
für derartige Visas der inländischen sowohl als der ausländischen Polizeibehörden bestimmt 
und daher von anderen Einträgen (der Polizeibehörden, Arbeitsgeber und Cassenverwalter) frei 
zu halten ist, einzutragen. 
Ein vollgeschriebenes Arbeitsbuch (vergl. § 19) darf mit einem weiteren Reisevisa nicht 
versehen werden. 
* 17. Neue Arbeitsbücher dürfen von den Polizeibehörden nur dann ausgefertigt 
werden, wenn 
a) die alten vollgeschrieben, oder 
b) sonst unbrauchbar geworden, oder 
C) verloren gegangen sind. 
& 18. Wenn ein Arbeitsbuch vollgeschrieben ist, so hat sich der Inhaber desselben, welcher 
ein neues Arbeitsbuch zu erlangen wünscht, ein solches von der Sicherheitspolizeibehörde des 
Orts ausstellen zu lassen, wo er zuletzt in Arbeit gestanden hat. 
Das Anheften an vollgeschriebene Arbeitsbücher ist unstatthaft.
	        
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