Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Schema zu einem Arbeitsbuche. 
Dieses Arbeitsbuch enthält Vierundsechszig paginirte Seiten. 
Arbeitsbuch 
für 
(Vor= und Zunamen.) 
Gewerbe: 
Geburtsort: 
Alter: 
Statur: 
Haare: 
Augen: 
Besondere Kennzeichen: 
Eigenhändige Namensunterschrift des Inhabers. 
(Ort und Datum.) 
(L. S.) (Bezeichnung der Behörde.) 
*) Anmerkung. An dieser Stelle ist Alles zu bemerken, was nach §§ 5 und 8, beziehendlich nach 
§ 18 vorstehender Verordnung zu Ausstellung eines Arbeitsbuchs erforderlich und für die Ausfertigung eines 
anderweiten Arbeitsbuchs vorgeschrieben ist, ingleichen eintretenden Falls dasjenige, was sich auf die Er- 
lernung des betreffenden Gewerbes (vergl. § 8 der Verordnung) und auf die Militärpflicht des Inhabers 
(vergl. § 23) bezieht. 
  
K 100) Verordnung, 
die Handels= und Gewerbekammern betreffend; 
vom 15ten October 1861. 
Zu Ausführung des achten Abschnitts des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861 wird 
andurch verordnet, wie folgt: 
Zahl und Sitz 8 1. Die Zahl der zu errichtenden Handels- und Gewerbekammern wird zur Zeit auf 
der Handels- fünf festgesetzt, mit den Sitzen in 
und Gewerbe— * Z ç 
kammern. Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zittau.
	        
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