Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Das Ministerium des Innern behält sich jedoch vor, in Bezug auf Gegenstände mehr 
örtlicher oder specieller Natur, auch andere, geeignete Handels- und Gewerbegenossenschaften 
als sachverständige Organe im Sinne von § 125 des Gewerbegesetzes zu benutzen, wie den— 
selben das Recht, sich mit Anträgen und Vorstellungen an die Behörde zu wenden, ohnehin 
zusteht. 
. ##. 2. Die Bezirke der Handels= und Gewerbekammern werden folgendergestalt bestimmt: 
Für Dresden: der Regierungsbezirk Dresden, 
mit Ausnahme des Amtsbezirks Großenhain. 
Für Leipzig: der Regierungsbezirk Leipzig, 
mit Ausnahme der Amtsbezirke Penig, Burgstädt, Rochlitz und Mittweida, dagegen 
mit Hinzuschlagung des Amtsbezirks Großenhain. 
Für Chemnitz: die amtshauptmannschaftlichen Bezirke Chemnitz und Annaberg, die 
Schönburgschen Receßherrschaften, der amtshauptmannschaftliche Bezirk Zwickau, 
mit Ausnahme der Amtsbezirke Kirchberg, Schneeberg (ohne die bei Chemnitz 
bleibenden Orte Aue und Auerhammer) und Eibenstock, endlich 
die Amtsbezirke Penig, Rochlitz, Burgstädt, Mittweida. 
Für Plauen: die Amtshauptmannschaft Plauen und die Amtsbezirke Kirchberg, 
Eibenstock und Schneeberg, letzterer mit Ausnahme der bei Chemnitz bleibenden 
Orte Aue und Auerhammer. 
Für Zittau: der Regierungsbezirk Budissin. 
Die Amtsbezirke sind hier als räumliche Eintheilungen, also einschließlich der innerhalb 
derselben liegenden Städte zu verstehen. 
8 3. Die Zahl der Mitglieder wird bei Dresden, Leipzig und Chemnitz für die Handels- 
kammern auf funfzehn, für die Gewerbekammern auf vierzehn, bei Plauen und Zittau 
für die Handelskammern auf elf, für die Gewerbekammern auf zehn, festgesetzt. 
84. Die Oberleitung der Wahlen steht für die Handels= und Gewerbekammern zu 
Dresden, Leipzig und Zittau den Kreisdirectionen zu Dresden, Leipzig und Budissin, für die 
Handels= und Gewerbekammern zu Chemnitz und Plauen der Kreisdirection zu Zwickau zu. 
6 5. Sämmtliche Obrigkeiten haben zum Zwecke dieser Wahlen Wahllisten der in 
ihren Bezirk gehörigen, nach §#& 114 und 115 des Gewerbegesetzes Stimmberechtigten und 
Wählbaren, und zwar getrennt für jede der beiden Abtheilungen der Handels= und Gewerbe- 
kammer, dergestalt aufzustellen, daß in der Liste der zur Handelskammer Stimmberechtig- 
ten diejenigen, welche zugleich wählbar sind, mit einem Sterne bezeichnet werden. 
Die Wahllisten sind nach Orten zu sondern und die Namen alphabetisch zu ordnen. In 
größeren Orten ist es zulässig, zu mehrerer Uebersichtlichkeit auch eine Trennung nach Haupt- 
gewerbezweigen eintreten zu lassen. 
Bezirke der 
Handels= und 
Gewerbekam= 
mern. 
Mitglieder- 
zahl. 
Oberleitung 
der Wahlen. 
Wahllisten.
	        
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