Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Bestimmungen 
über Aufnahme 
in die Wahl- 
liste. 
( 272 ) 
Die Aufstellung der Wahllisten ist sofort nach Publication dieser Verordnung zu beginnen 
und spätestens Ende Januar 1862 zu beendigen. 
6 6. a) Unter „Kaufleuten und Fabrikanten“ sind diejenigen Gewerbtreibenden zu 
verstehen, welche zu Anmeldung einer Firma verpflichtet sind. Es versteht sich jedoch von 
selbst, daß Inhaber von Geschäften oder Unternehmungen, welche nach §#1 des Gewerbegesetzes 
gar nicht unter das Gewerbegesetz fallen, in die Wahllisten auch dann nicht aufgenommen 
werden können, wenn sie wegen derselben eine angemeldete Firma führen. 
b) So weit die auf Beurtheilung der Stimmberechtigung und Wählbarkeit bezüglichen 
Verhältnisse der Obrigkeit nicht bekannt sein sollten, sind von ihr die nöthigen Erörterungen 
anzustellen. 
c) Gewerbtreibende, welche nicht am Orte wohnen, wo ihr Geschäft sich befindet, sind 
dennoch in die Liste des Orts aufzunehmen, wo sich die Gewerbsanlage oder der Sitz des 
Geschäfts befindet. Besitzt derselbe Inhaber mehrere Gewerbsanlagen oder Cemptoire in 
verschiedenen Orten desselben Kammerbezirks, so ist er da aufzunehmen, wo er seinen dauernden 
Wohnsitz hat. Besitzt derselbe Inhaber verschiedene Gewerbsanlagen in verschiedenen Kammer- 
bezirken, so ist er nach Maaßgabe vorstehender Bestimmungen in einem Orte jedes Bezirks in 
die Liste aufzunehmen. 
d) Hat ein Geschäft mehrere persönlich haftende Theilnehmer — Commanditisten, stille 
Gesellschafter und blose Procuristen kommen überhaupt nicht in Betracht — so sind dieselben, 
wenn sie persönlich die nöthigen Eigenschaften haben, sämmtlich in die Wahlliste aufzunehmen. 
Kommt jedoch ein Census in Frage, so können nur so viele Theilhaber eines Geschäfts 
in die Wahlliste aufgenommen, oder als wählbar bezeichnet werden, daß der ordentliche Gewerbe- 
steuerbeitrag des Geschäfts durch diese Zahl dividirt, noch den gesetzlichen Census als Quotienten 
ergiebt. Können hiernach nicht sämmtliche im Uebrigen persönlich qualificirte Theilhaber des 
Geschäfts in die Liste aufgenommen (§ 115), oder als wählbar bezeichnet (6 114) werden, 
so haben die Gesellschafter durch eigenhändig vollzogene Erklärung den Aufzunehmenden zu 
bezeichnen. Erfolgt keine solche Erklärung, so haben die am Sitze des Geschäfts Wohnenden 
und unter diesen die Aelteren den Vorzug. 
e)) Bestätigte Actiengesellschaften oder sonst juristische Personen (vergl. jedoch unter lit. f) 
haben durch ihre statutarischen Vertreter diejenige Person zu bezeichnen, welche der Träger ihrer 
Stimm-beziehendlich Wahlberechtigung sein soll. 
Dieselbe muß persönlich den Bedingungen § 114 des Gewerbegesetzes unter b und d 
entsprechen. Unterbleibt die Anzeige, so ist für das betreffende Geschäft Niemand aufzunehmen. 
1.) Für die fiscalischen und communlichen Gewerbsanlagen des Bezirks sind, wenn die 
vorgesetzte fiscalische Behörde nicht etwas anderes bestimmt, die nach § 2 der Ausführungs- 
verordnung zum Gewerbegesetze bezeichneten Personen als Vertreter einzutragen.
	        
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