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des Gesetzes.
Zu § 2
des Gesetzes.
Zu § 2
des Gesetzes.
( 280 )
.W 101) Verordnung
zu Ausführung des die Entschädigung für den Wegfall gewisser Verbietungsrechte
betreffenden Gesetzes;
vom löten October 1861.
Zu Ausführung des Gesetzes, die Entschädigung für den Wegfall gewisser Verbietungsrechte
betreffend, vom 15ten October 1861, wird andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die spätestens am ssten Juli 1862 anzubringende Anmeldung der zu ent—
schädigenden Rechte hat bei der Obrigkeit (vergl. § 101 des Gewerbegesetzes) desjenigen
Orts zu erfolgen, in dessen Flur das Grundstück liegt, mit welchem das Verbietungsrecht ver—
bunden war oder in dessen Grund- und Hypothekenbuche das Recht als ein für sich bestehendes
eingetragen ist, oder endlich, in den Fällen § 1 b des Gesetzes, wo die betreffende Gewerbs-
anlage gelegen ist, oder die Genossenschaft ihren Sitz hat.
Sollten Stadtgemeinden, deren Stadträthe selbst die oben bezeichnete Obrigkeit sind, in
den Fall kommen, ein unter & 1b fallendes Verbietungsrecht anzumelden, so hat diese An-
meldung unmittelbar bei der Kreisdirection zu erfolgen.
In diesen Fällen hat die Kreisdirection auch ferner alles Dasjenige zu besorgen, was
nach dem Gesetze oder gegenwärtiger Verordnung der Obrigkeit aufgegeben ist.
& 2. Die Anmeldung muß eine genaue Bezeichnung des Rechts, für dessen Wegfall
Entschädigung gefordert wird, sowie die Angabe des Rechtstitels, worauf sich dasselbe gründet,
enthalten. Ferner sind mit derselben die zum Beweise dieses Rechts dienenden Urkunden im
Originale oder in beglaubigter Abschrift, sowie, in Ansehung der Verbietungsrechte im § 1
unter a des Gesetzes, Zeugnisse der Grund= und Hypothekenbehörde über den Eintrag der
betreffenden Berechtigung in das Grund= und Hypothekenbuch einzureichen und ebenso sind
derselben möglichst vollständige und, soweit thunlich, bescheinigte Angaben über die Thatsachen
beizufügen, auf welche eine Abschätzung des Rechts gegründet werden kann.
Insbesondere ist in dieser Beziehung ein Nachweis über die in den letzten zwanzig Jahren
bei Veräußerungen des Rechts bezahlten Kaufpreise zu geben, wobei, wenn das Recht mit
einem Grundstücke oder einer Verkaufsstelle verbunden sein sollte, besonders zu erwähnen ist,
ob jene Kaufpreise einschließlich oder ausschließlich der Grundstücke oder Verkaufsstellen gezahlt,
oder ob darin Vergütungen für Geräthschaften und sonstige Inventarienstücke enthalten sind.
Ist die Ausübung des zu entschädigenden Rechts verpachtet gewesen, so sind die während der
letzten zwanzig Jahre erlangten Pachtgelder anzugeben und soweit thunlich zu bescheinigen, und
es ist dabei ebenfalls hervorzuheben, ob die Pachtgelder für das Recht allein, oder zugleich für
Benutzung von Grundstücken, Verkaufsstellen und Inventariengegenständen gewährt worden sind.
# 3. Den im §& 2 dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Angabe und den
Nachweis des angemeldeten Rechts, sowie über dessen Eintrag in das Grund= und Hypotheken-