Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu 86 
des Gesetzes. 
Zus7 
des Gesetzes. 
Zu § 11 
des Gesetzes. 
( 282 ) 
Bei den unter § 1 a des Gesetzes fallenden Verbietungsrechten ist davon auszugehen, daß 
den gleichartigen Verbietungsrechten desselben geschlossenen Gewerbes in demselben Orte an 
und für sich der gleiche Werth zukommt und die in den Kauf= und Pachtpreisen derselben — 
auch abgesehen von Grundstücken und Inventarien — etwa vorkommenden Abweichungen auf 
Verhältnissen beruhen, welche dem Verbietungsrechte an sich fremd sind. 
10. Ergiebt sich aus den Unterlagen, daß einer der im §& 6 des Gesetzes behandelten 
Fälle vorliege, so ist von dem Commissar an das Finanzministerium wegen Rückerstattung des 
Kaufschillings oder Abschreibung des Canons Bericht zu erstatten. 
&11. Sobald der Betrag einer Entschädigungssumme durch Entscheidung oder Vergleich 
fest gestellt ist, hat die Kreisdirection dem Finanzministerium Anzeige zu erstatten. 
Die Entscheidung über die Höhe des Entschädigungscapitals ist den Betheiligten durch die 
Anmeldungsbehörde (§ 1) zu publiciren. Letzterer sind auch die zwischen den Betheiligten 
über Feststellung des Entschädigungscapitals getroffenen Vereinbarungen mitzutbeilen. Eben- 
daselbst ist auch die Erklärung abzugeben, daß man den Rechtsweg betreten wolle und es hat 
die Anmeldungsbehörde sowohl die übrigen Betheiligten als auch die Kreisdirection von einer 
solchen Erklärung in Kenntniß zu setzen. 
Wegen der am Schlusse von & 7 des Gesetzes erwähnten Innungsbeschlüsse ist §6 68 der 
Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetze zu vergleichen. 
* 12. Die Auszahlung der durch den Staat zu gewährenden Entschädigungscapitale 
erfolgt durch Vermittelung der Anmeldungsbehörde. 
Die Stadtgemeinden haben in den Fällen § 1 a des Gesetzes, alsbald nach Feststellung 
der Entschädigungscapitale, um unnöthige Zinsenverluste zu vermeiden, Entschließung darüber 
zu fassen, welche der nach 611 des Gesetzes frei stehenden Zahlungsarten sie wählen, und für 
den Fall der Zahlung in Schuldscheinen, ob sie jeden einzelnen Inhaber eines Verbietungsrechts 
mit einem auf seinen Namen lautenden Schuldscheine befriedigen, oder für den Gesammtbetrag 
der aufzubringenden Entschädigungscapitalien auf den Inhaber lautende Schuldscheine creiren 
und damit, unter baarer Gewährung etwaiger Spitzen, die einzelnen Berechtigten auszahlen, 
ferner in welcher Weise sie die Tilgung innerhalb der zehnjährigen Frist bewirken wollen. 
In letzterer Beziehung steht ihnen frei, ob sie jährlich einen bestimmten Theil der aus- 
gegebenen Schuldscheine ausloosen, oder das gesammte Capital am Ende der Frist, als späte- 
stens am 31sten December 1871 zur Rückzahlung bringen wollen. Der Ankauf der Schuld- 
scheine für Rechnung der Stadtcasse nach dem Courswerthe oder durch Vereinbarung mit den 
Inhabern bleibt der Stadtgemeinde in beiden Fällen vorbehalten. 
Die Stadträthe haben deshalb alsbald nach Publication des Gesetzes und gegenwärtiger 
Verordnung diese Frage und die allgemeinen Grundsätze der nach § 12 des Gesetzes unter 2 
aufzustellenden Regulative, soweit dieß ohne genaue Kenntniß der in Frage kommenden
	        
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