Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(5 -) 
ꝛc. 2c. 
11. Rückzahlungen erfolgen mit Ausnahme des § 12 gedachten Falles unweigerlich 
an den jedesmaligen Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, und wird die Anstalt 
hinsichtlich der an diesen geleisteten Zahlungen durch die in gedachtem Buche erfolgte Ab- 
schreibung, sowie bei Rückzahlungen der Gesammteinlage durch den Rückempfang des Buchs 
selbst von allen weiteren Ansprüchen befreit. 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und Quittungsbuch sorgfältig 
aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch Andere entsteben- 
den Nachtheil selbst beizumessen. 
12. Ist einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch untergegangen oder sonst 
abhanden gekommen, so hat er den Vorsitzenden und Cassirer hiervon in Kenntniß zu setzen. 
Die Sparcassendeputation hat hierauf, dafern nicht etwa bereits vor der Anzeige der Be- 
trag der Einlage bei der Casse erhoben worden ist, gegen Erlegung der erwachsenden Kosten 
den Verlust des Buchs unter Angabe seiner Nummer und des Namens des eingetragenen In- 
habers in dem & 7 bezeichneten Localblatte bekannt zu machen, und den unbekannten Inhaber 
zu der binnen 3 Monaten bei dem Vorsitzenden der Sparcassendeputation und Cassirer zu be- 
wirkenden Anmeldung seiner Ansprüche bei Verlust derselben aufzufordern. Erfolgt eine der- 
artige Anmeldung, so ist die Erörterung und Entscheidung der Sache der Gerichtsbehörde über 
Stadt Wehlen anheim zu geben und bis dahin jede Auszahlung auf gedachtes Einlage= und 
Quittungsbuch zu beanstanden, andernfalls aber erhält der Einleger nach Ablauf jener drei 
Monate, sobald er zuvor sein Eigenthumsrecht an dem Buche und den erlittenen Verlust vor 
der hiesigen Gerichtsbehörde eidlich bestärkt hat, nach seiner Wahl entweder den Betrag seiner 
Einlage sammt Zinsen zurückbezahlt, oder ein neues Buch auf eine andere Contonummer aus- 
gestellt, wogegen das verloren gegangene mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welche 
dasselbe ausgestellt gewesen ist, durch das im 6 7 bezeichnete Localblatt öffentlich für ungültig 
erklärt wird. 
20. Die in die Sparcasse eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber aus- 
gestellten Einlage= und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung, in welchem Wege sie auch 
gesucht werden möge, nicht unterworfen. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem 
Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
&21. Gegen die vermöge gegenwärtiger Sparcassenordnung eingetretenen Rechtsnach- 
theile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
20. 20. 
Rückzahl- 
ungen. 
Verfahren bei 
verloren ge- 
gangenen Ein- 
lage= und 
Ouittungs- 
büchern. 
Verkümmer- 
ung der Ein- 
lagen. 
Wiedereinsetz= 
ung in den 
vorigen Stand.
	        
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