Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu § 13 des 
Gesetzes. 
(284 ) 
gefaßt werden können, dabei doch die einzelnen Innungsgewerbe, um die es sich handelt, ge- 
trennt behandelt werden müssen. 
15. Sofort nach Feststellung des Entschädigungscapitals und vor Auszahlung des- 
selben hat jeder Berechtigte, dessen Recht im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen ist, bei 
der Anmeldungsbehörde beglaubigte Abschrift des betreffenden Hypothekenbuchsfoliums beizu- 
bringen. 
Ergiebt sich aus derselben, daß auf dem Rechte Hypotheken haften, so ist die Capital- 
zahlung — gleichviel ob baar oder in Schuldscheinen — der Hypothekenbehörde nach §6 13 
des Gesetzes zu übergeben. Im Falle der Baarzahlung hört die Verzinsung des Capitals 
(§ 10 des Gesetzes) mit dem Tage der Uebergabe an die Grund= und Hypothekenbehörde auf. 
Haften auf einem Rechte Renten der Landrentenbank, so hat die Anmeldungsbehörde der 
Landrentenbankverwaltung Mittheilung zu machen und derselben die zur völligen Tilgung der 
Rente nöthige Summe zur Verfügung zu stellen, wogegen die Letztere das Weitere wegen 
Löschung der Rente zu besorgen hat. 
Sind auf dem wegen eines Verbietungsrechts angelegten Folium des Grund= und Hypo- 
thekenbuchs noch andere Reallasten eingetragen, so sind dieselben, wenn sie ihrer Natur nach 
ablösbar sind, zur Ablösung zu bringen und der dazu erforderliche Betrag vom Entschädigungs- 
capitale zurückzubehalten. Tragen dieselben jedoch den Character der Unablösbarkeit, so ist an 
die Kreisdirection Bericht zu erstatten und derselben die weitere Einleitung wegen etwaiger 
Entschädigung der bisher zu Empfang der fraglichen Abentrichtungen Berechtigten zu über- 
lassen. Bis zu Eingang weiterer Weisung der Kreisdirection ist ein entsprechender Theil des 
Entschädigungscapitals zurückzubehalten. 
In jedem Falle hat die Anmeldungsbehörde nach vollständig bewirkter Auszahlung des 
Entschädigungscapitals für ein im Grund= und Hypothekenbuche eingetragenes Verbietungsrecht 
der Grund= und Hypothekenbehörde Nachricht zu geben und bei derselben die gänzliche Löschung 
der auf die mit diesem Verbietungsrechte zusammenhängende Gewerbsberechtigung sich beziehen- 
den Einträge zu beantragen. 
Dresden, am 15ten October 1861. 
#ni Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. 
Demuth. 
Letzte Absendung: am 7ten November 13861.
	        
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