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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
12et# Stiück vom Jahre 1861.
& 102) Gesetz,
eine Abänderung des Heimathsgesetzes vom 26sten November 1834 betreffend;
vom löten October 1861.
Wag Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 16. 2c.
haben im Zusammenhange mit dem unter heutigem Tage zur Publication gelangten Gewerbe-
gesetze eine Abänderung der bestehenden heimathsrechtlichen Bestimmungen für nöthig erachtet
und verordnen zu dem Ende, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1.& 1 des Gesetzes vom 1 2ten October 1840, die Erläuterung einiger Bestimm-
ungen des Heimathsgesetzes vom 26sten November 1834 betreffend, kommt außer Anwendung.
Zu § 8 des Heimathsgesetzes vom 26sten November 1834 sind unter à 2 die Worte:
„oder durch Gewinnung des Bürgerrechts,“ ingleichen in § 19 daselbst die Worte: „oder Er-
theilung des Bürgerrechts“ und „des Aufgenommenen“ in Wegfall zu bringen. Absatz 3 von
&8 des gedachten Gesetzes wird aufgehoben.
An die Stelle des letztgedachten Absatzes von § 8 des Heimathsgesetzes tritt nachfolgende
Bestimmung:
— ——...
—
§. Ansässigkeit begründet die Heimathsangehörigkeit erst nach Ablauf eines fünfjährigen
Zeitraums, während dessen Jemand, nach Erlangung der Ansässigkeit mit einem Wohnhause
am Orte gewohnt hat und ansässig geblieben ist.
§3. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Zeitpunkte in Kraft, mit welchem nach § 127
des Gewerbegesetzes die Wirksamkeit des letzteren beginnt.
Alle auf Grund der nach §6 1 und 2 außer Anwendung gesetzten Bestimmungen be-
ziehendlich des Gesetzes vom 1 2ten October 1840 und des Heimathsgesetzes vom 26sten No-
vember 1834 bis dahin erworbenen oder mit Ablauf des daselbst bestimmten fünfjährigen
Zeitraums noch zu begründenden Heimathsrechte behalten ihre Gültigkeit.
1861.
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