Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

  
(291) 
Kammer, in allen anderen Fällen auf die des Ministeriums des Innern berufen (vergl. jedoch 
858). 
Handelt es sich um Anwendung von § 2 lit. i. gegen ein Mitglied der Kammer, so hat 
Letztere allein zu entscheiden. 
&# 7. Ueber die Annahme der Wahl zum Abgeordneten hat sich der Erwählte binnen 3 
Tagen nach erhaltener Benachrichtigung bestimmt und unbedingt zu erklären. Erfolgt eine 
solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Wahl für angenommen. 
Wird Jemand bei mehreren Wahlen als Abgeordneter gewählt, so ist ihm, auch wenn er 
früher eine Wahl bereits angenommen hat, binnen drei Tagen nach erhaltener Nachricht von 
der neuen Wahl die Erklärung wegen Annahme der letzteren gestattet. Unterbleibt diese An- 
zeige, so bewendet es bei der früher etwa bereits erfolgten Annahme einer Wahl, in Ermangel- 
ung einer solchen aber ist von der Regierung zu entscheiden, welche der Wahlen für ange- 
nommen zu achten sei. 
&# . Eine Wahl zum Abgeordneten kann nur abgelehnt werden: 
a) wegen Krankheit des Erwählten, die ihn auf längere Zeit zur Theilnahme an der 
Ständeversammlung unfähig macht, 
b) wegen solcher häuslichen, Familien= oder Dienstverhältnisse, welche erweislich die 
persönliche und beständige Anwesenheit des Erwählten fordern, und 
Z) wegen 6 0jährigen Alters; 
d) diejenigen, welche bereits drei ordentlichen Landtagen beigewohnt haben, sind bis 
nach Ablauf des nächsten ordentlichen Landtags berechtigt, eine auf sie fallende Wahl 
abzulehnen. 
9Wird eine Wahl nach § 8 abgelehnt, so ist allemal — und zwar wenn die Ab- 
lehnung Seiten des zum Abgeordneten Erwählten erfolgt, zugleich für dessen Stellvertreter — 
eine andere Wahl anzuordnen. 
Das Gleiche geschieht bei jeder Erledigung der Stelle eines Abgeordneten dann, wenn der 
Fall vor Beginn des Landtags eintritt und die Zeit es gestattet, vor letzterem noch eine neue 
Wahl zu veranstalten, während entgegengesetzten Falles für den nächsten Landtag von der 
Regierung, oder, wenn die Kammer versammelt ist, von Letzterer, der Stellvertreter einbe- 
rufen wird. 
10. Ueber das Vorhandensein der § 8 unter a, c und d bemerkten Fälle entscheidet 
in der Regel die Regierungsbehörde. Werden aber die Gründe unter a, c, d während eines 
Landtags geltend gemacht, oder wird auf Verhältnisse der unter b gedachten Art Bezug ge- 
nommen, so hat die betreffende Kammer zu entscheiden. 
Das Gleiche gilt auch in dem Falle, wenn ein Abgeordneter aus einem der § 66 der 
Verfassungsurkunde und Nr. III des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde 
45*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.