Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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betreffend, vom 1 9ten October 1861 bemerkten Gründen seinen freiwilligen Austritt aus der 
Kammer erklärt. 
& 11. Auf diejenigen, welche ohne eine gesetzliche Entschuldigung die Annahme einer 
Wahl verweigern, leiden die in §66 8 und 15 der Landtagsordnung vom Sten Oetober 1857 
enthaltenen Vorschriften Anwendung. 
B. Besondere Vorschriften für die Wahlen der einzelnen Ständeclassen. 
a) Wahlen der Rittergutsbesitzer. 
& 12. Von den nach § 63 der Verfassungsurkunde unter Nr. 13 der ersten Kammer 
zugehörigen 12 Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden 
im Meißner Kreise und in der Oberlausitz 
je drei, 
im Leipziger, Erzgebirgischen und Voigtländischen Kreise 
je zwei 
Abgeordnete gewählt. 
13. Von den §& 68 der Verfassungsurkunde unter Nr. 1 gedachten 20 ritterschaft- 
lichen Abgeordneten der zweiten Kammer sind 
im Meißner Kreise und in der Oberlausitz 
je fünf, 
im Leipziger Kreise 
vier, 
im Erzgebirgischen und Voigtländischen Kreise 
je drei 
Abgeordnete zu wählen. 
& 14. Um in der Classe der Nittergutsbesitzer für beide Kammern das Wahlrecht aus- 
üben zu können, ist neben den allgemeinen Bedingungen der Stimmberechtigung (I§ 1 und 2) 
das bürgerliche Eigenthum an einem Rittergute erforderlich (vergl. aber auch 9## 3 und 5). 
*# 15. Der Eigenthümer mehrerer Rittergüter kann das Stimmrecht, wenn jene in einem 
und demselben Kreise gelegen sind, nur einmal, wenn die Güter in verschiedenen Kreisen ge- 
legen sind, in jedem derselben ausüben. 
§# 16. Auf Grund des mehreren Personen gemeinsam und ungetheilt oder nach ideellen 
Theilen zustehenden Eigenthums an einem Rittergute kann nur eine derselben stimmberechtigt 
und wählbar sein. Haben die nach §&8 bis 4 persönlich dazu Befähigten hierüber nicht eine 
Vereinbarung getroffen und angezeigt, so steht dem Aeltesten unter ihnen die Stimmberechtig- 
ung und Wählbarkeit zu. Bei Gleichheit des Alters entscheidet das Loos.
	        
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