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betreffend, vom 1 9ten October 1861 bemerkten Gründen seinen freiwilligen Austritt aus der
Kammer erklärt.
& 11. Auf diejenigen, welche ohne eine gesetzliche Entschuldigung die Annahme einer
Wahl verweigern, leiden die in §66 8 und 15 der Landtagsordnung vom Sten Oetober 1857
enthaltenen Vorschriften Anwendung.
B. Besondere Vorschriften für die Wahlen der einzelnen Ständeclassen.
a) Wahlen der Rittergutsbesitzer.
& 12. Von den nach § 63 der Verfassungsurkunde unter Nr. 13 der ersten Kammer
zugehörigen 12 Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden
im Meißner Kreise und in der Oberlausitz
je drei,
im Leipziger, Erzgebirgischen und Voigtländischen Kreise
je zwei
Abgeordnete gewählt.
13. Von den §& 68 der Verfassungsurkunde unter Nr. 1 gedachten 20 ritterschaft-
lichen Abgeordneten der zweiten Kammer sind
im Meißner Kreise und in der Oberlausitz
je fünf,
im Leipziger Kreise
vier,
im Erzgebirgischen und Voigtländischen Kreise
je drei
Abgeordnete zu wählen.
& 14. Um in der Classe der Nittergutsbesitzer für beide Kammern das Wahlrecht aus-
üben zu können, ist neben den allgemeinen Bedingungen der Stimmberechtigung (I§ 1 und 2)
das bürgerliche Eigenthum an einem Rittergute erforderlich (vergl. aber auch 9## 3 und 5).
*# 15. Der Eigenthümer mehrerer Rittergüter kann das Stimmrecht, wenn jene in einem
und demselben Kreise gelegen sind, nur einmal, wenn die Güter in verschiedenen Kreisen ge-
legen sind, in jedem derselben ausüben.
§# 16. Auf Grund des mehreren Personen gemeinsam und ungetheilt oder nach ideellen
Theilen zustehenden Eigenthums an einem Rittergute kann nur eine derselben stimmberechtigt
und wählbar sein. Haben die nach §&8 bis 4 persönlich dazu Befähigten hierüber nicht eine
Vereinbarung getroffen und angezeigt, so steht dem Aeltesten unter ihnen die Stimmberechtig-
ung und Wählbarkeit zu. Bei Gleichheit des Alters entscheidet das Loos.