Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Es ist hierbei gestattet, die Angehörigen des Handelsstandes einerseits und die des Fabrik— 
standes andererseits in einem Orte an verschiedene Bezirke zu überweisen. 
* 39. Die Abgeerdneten werden durch Vermittelung von Wahlmännern gewählt. 
40. Stimmberechtigt sind hierbei diejenigen nach §6 1, 2 und 3 befähigten Personen, 
welche im Wahlbezirke unter einer öffentlich angemeldeten Firma ein Handels= oder Fabrik- 
geschäft betreiben und deshalb in dem Gewerbesteuercataster mit wenigstens 
a) 24 Thlrn. in der #sten oder 2ten Unterabtheilung der Gewerbesteuer 
oder 
b) 10 Thu. in der Zten Unterabtheilung derselben 
in Ansatz gebracht sind. 
Der Besitz mehrerer selbstständiger Etablissements gewährt in einem und demselben Wahl- 
bezirke nur einfache, in verschiedenen Bezirken auch mehrfache Stimmberechtigung. 
&41. Sind bei einem Geschäfte mehrere öffentlich angezeigte Theilhaber vorhanden, so 
ist zunächst die Vorschrift in 6 16 analog anzuwenden. 
Es können jedoch auch mehrere dieser Theilhaber das Stimmrecht dann ausüben, wenn 
der auf ihren Geschäftsantheil fallende Theil der gemeinsamen Gewerbesteuer die § 40 ange- 
gebene Höhe erreicht. 
Bei Berechnung dieses Theils ist der Vorschrift in § 25, Absatz 3 nachzugehen. 
&42. Jeder Stimmberechtigte ist auch als Wahlmann wählbar. 
43. Als Abgeordnete wählbar sind nur diejenigen Stimmberechtigten, welche das 
dreißigste Lebensjahr erfüllt, seit drei Jahren ihren wesentlichen Aufenthalt im Lande haben, 
auch eben so lange die §& 40 vorgeschriebenen Steuerbeträge entrichten, und denen übrigens die 
Vorschriften in § 4 Absatz 2 und 3 nicht entgegenstehen. 
II. Vom Wahlverfahren. 
A. Allgemeine Vorschriften. 
##44. Die Veranstaltung von Landtagswahlen wird durch das Ministerium des Innern 
angeordnet. 
§45. Mit Leitung einer jeden Wahl wird von der Regierung eine Behörde oder ein 
besonderer Commissar beauftragt. 
Die Wahlen der Rittergutsbesitzer werden durch die Vorsitzenden der Ritterschaft in den 
verschiedenen Kreisen, beziehendlich den Landesältesten der Oberlausitz, bei deren Behinderung 
durch ihre Stellvertreter, als kraft des Gesetzes bestellte Commissare, geleitet. 
46. Die Wahlcommissare haben nur auf die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften 
zu sehen, jeden Einflusses auf die Wahl selbst aber sich zu enthalten. 1 
1861. 6
	        
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