Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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& 47. Jede Wahl soll lediglich aus der freien Ueberzengung der Wählenden hervorgehen. 
Wer auf solche durch Drohungen, falsche Vorspiegelungen, Geschenke oder Versprechungen ein- 
zuwirken suchen sollte, verliert für immer das Recht zu wählen oder gewählt zu werden. 
Gegen die Entscheidung der betreffenden Regierungsbehörde steht eine Berufung an die betreffende 
Kammer zu. Oeffentliche Beamte, welche sich Solches zu Schulden kommen lassen, haben 
überdieß Dienstentsetzung zu erwarten. 
& 48. Bei jeder Wahl hat der Abstimmende seine Stimme schriftlich abzugeben. Es 
sind aber die Personen der zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über dieselben kein Zweifel 
übrig bleibt. Entgegengesetzten Falles ist die Stimme ebenso wie dann, wenn sie auf Nicht- 
wählbare gefallen ist, insoweit ungültig. 
Die abgegebenen Stimmzettel sind bei der Abgabe uneröffnet in ein verschlossenes Be- 
hältniß zu legen, auch nach der Stimmenzählung noch bis nach dem Erfolge der in § 60 
gedachten Prüfung sicher aufzubewahren. 
649. Sind auf einem Stimmzettel zu wenig oder zu viel Namen aufgeschrieben worden, 
so thut dieß der Gültigkeit der Abstimmung keinen Eintrag, es werden aber im zuletztgedachten 
Falle nur diejenigen Namen berücksichtigt, welche der Reihe nach zuerst bis zu Erfüllung der 
erforderlichen Anzahl aufgeschrieben sind. 
§ 50. Haben an einer Wahl Nichtberechtigte Theil genommen, so bleibt dieselbe dennoch 
gültig, wenn der dadurch entstandene Zuwachs an Stimmen keinen Einfluß auf die zur Wahl 
erforderliche Stimmenzahl hatte. 
&5 1. Ueber jede Wahl ist durch einen bei einer öffentlichen Behörde in Pflicht stehenden 
Protocollanten ein Protocoll aufzunehmen. 
Die Gegenwart von Nichtstimmberechtigten ist nicht gestattet. 
&52. Bei der Wahl der Wahlmänner entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen 
gültigen Stimmen. 
&53. Bei der Wahl der Abgeordneten hat jeder Abstimmende zuvörderst an Eidesstatt 
anzugeloben, daß er seine Stimme nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des Landes 
abgeben wolle, und ist sodann die Wahl jedes Abgeordneten oder Stellvertreters durch besondere 
Abstimmung vorzunehmen. 
&24.insichtlich der in § 53 gedachten Wahlen ist es unerläßlich, daß von den 
Stimmberechtigten (Wahlmännern) nach Abzug der durch gesetzmäßige Behinderungsgründe 
Entschuldigten bei den Wahlen der Rittergutsbesitzer mindestens 1, bei den Wahlen der übrigen 
Abgeordneten mindestens 3 anwesend sind. 
Ist dieß nicht der Fall, so ist ein neuer Wahltag anzuberaumen, und sind diejenigen 
Stimmberechtigten, welche ungeachtet vorschristsmäßiger Einladung an dem früheren Wahltage
	        
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