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Gesectz und Verorduungsblalt
für das Königreich Sachsen,
14“ Stück vom Jahre 1861.
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108) Gesetz,
die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend;
vom 30sten October 1861.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2. 2c.
verkünden hierdurch:
Nachdem zufolge des von der deutschen Bundesversammlung am 1 Sten December 1856
gefaßten Beschlusses der Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs durch eine zu
diesem Behufe zusammengetretene Commission ausgearbeitet, auch von der deutschen Bundes-
versammlung in Gemäßheit des ferneren Beschlusses vom Zusten Mai 1861 sämmtliche
Bundesregierungen eingeladen worden, dem gedachten Entwurfe in ihren Landen baldmöglichst
und ungeändert Gesetzeskraft zu verschaffen, so haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
#1. Das in der Beifuge enthaltene allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch tritt vom üsten
März 1862 an im Königreiche Sachsen zugleich mit dem gegenwärtigen Gesetze in Kraft.
#2. Werden in dem Handelsgesetzbuche gewisse Bestimmungen den Landesgesetzen über-
klassen, so wird dadurch eine Regulirung durch Verordnungen, mag dieselbe im Allgemeinen oder
(für einzelne Fälle erfolgen, nicht ausgeschlossen.
# 3.Wenn in den Fällen, in welchen das Handelsgesetzbuch eine kürzere Verjährungs-
frist, als die seither gesetzlich angeordnete, vorschreibt, die Verjährung vor dem Zeitpunkte, mit
welchem das Handelsgesetzbuch in Kraft tritt, bereits zu laufen begennen hat, aber noch nicht
wvollendet worden ist, so steht Demjenigen, zu dessen Gunsten die Verjährung läuft, die Wahl
zu, ob er das bisherige Recht oder die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs geltend machen will;
es ist jedoch, wenn er das Letztere wählt, die Zeit, welche bereits vor dem Zeitpunkte, mit
,dem das Handelsgesetzbuch in Kraft tritt, abgelaufen ist, in die Verjährungsfrist nicht ein-
zurechnen.
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