Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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& 4. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, welche die Rechte der Gläubiger für den 
Fall eines Concurses ordnen, finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen der Cen- 
curs bereits vor dem Zeitpunkte, mit welchem das Handelsgesetzbuch in Kraft tritt, eröffnet 
worden ist. 
Zu Art. 3. &5. An Orten, wo ein Bedürfniß sich herausstellt, werden Handelsgerichte, bestehend 
aus rechtskundigen und aus dem Handelsstande angehörigen, beiderseits stimmberechtigten 
Mitgliedern errichtet. 
Zu Art. 15 §6. Denjenigen, welche bereits vor Erlassung dieses Gesetzes eine nach der Firmen- 
bis 27. und Procuraordnung vom 2 Ssten Juli 1846 gestattete Firma angenommen hatten, sowie 
deren Rechtsnachfolgern, bleibt es nachgelassen, dieselbe auch in dem Falle beizubehalten, wenn 
sie den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht entspricht. 
Zu Art. 66 & 7. Die Vorschriften der Artikel 66 fg. finden nur auf diejenigen Mäkler Anwendung, 
bis 84. deren Schlußnoten und Büchern in einer von der Regierung bestätigten Mäkler= oder Börsen- 
ordnung Beweiskraft beigelegt ist, oder künftig beigelegt werden wird. 
Insoweit die bestehenden Mäkler= und Börsenordnungen mit den Vorschriften des Han- 
delsgesetzbuchs oder des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruche stehen, treten dieselben außer 
Kraft. 
K 8. Das Gesetz über die Beweiskraft der Bücher, Schlußzettel und Attestate der ver— 
pflichteten Mäkler vom 21 sten September 1833 Nr. I bis V wird aufgehoben. An dessen 
Stelle treten die Artikel 77, 78 und 81 mit folgenden Zusätzen: 
1) Die Mäkler sind verpflichtet, jedes beschriebene Blatt des Tagebuchs (Art. 71 fg.) 
mit ihrem amtlichen Stempel zu bedrucken und auf jeder Schlußnote (Art. 73) 
ihrer Unterschrift einen Abdruck des amtlichen Stempels beizufügen. Nur wenn 
diese Vorschriften erfüllt sind, ist dem Tagebuche und den Schlußnoten die im 
Art. 77 bestimmte Beweiskraft beizulegen. 
2) Gleiche Beweiskraft wie das ordnungsmäßig geführte Tagebuch und die Schluß- 
noten der Mäkler (Art. 77 fg.) haben auch die von denfelben über die von ihnen 
vermittelten Handelsgeschäfte ertheilten Zeugnisse, welche auf das ordnungsmäßig 
geführte Tagebuch oder auf die unter öffentlicher Autorität erschienenen Courszettel 
sich gründen und von den Mäklern eigenhändig unterschrieben und mit ihrem amt- 
lichen Siegel bedruckt sind. 
Andere von den Mäklern in Bezug auf die ihnen nach den Mäklerordnungen 
außerdem zugewiesenen Verrichtungen ausgestellte, von ihnen eigenhändig unter- 
schriebene und mit dem amtlichen Siegel bedruckte Zeugnisse sind hinsichtlich ihrer 
Beweiskraft nur als Zeugnisse vereideter Sachverständiger zu beurtheilen, ohne jedoch 
einer Recognition zu bedürfen.
	        
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