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& 4. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, welche die Rechte der Gläubiger für den
Fall eines Concurses ordnen, finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen der Cen-
curs bereits vor dem Zeitpunkte, mit welchem das Handelsgesetzbuch in Kraft tritt, eröffnet
worden ist.
Zu Art. 3. &5. An Orten, wo ein Bedürfniß sich herausstellt, werden Handelsgerichte, bestehend
aus rechtskundigen und aus dem Handelsstande angehörigen, beiderseits stimmberechtigten
Mitgliedern errichtet.
Zu Art. 15 §6. Denjenigen, welche bereits vor Erlassung dieses Gesetzes eine nach der Firmen-
bis 27. und Procuraordnung vom 2 Ssten Juli 1846 gestattete Firma angenommen hatten, sowie
deren Rechtsnachfolgern, bleibt es nachgelassen, dieselbe auch in dem Falle beizubehalten, wenn
sie den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht entspricht.
Zu Art. 66 & 7. Die Vorschriften der Artikel 66 fg. finden nur auf diejenigen Mäkler Anwendung,
bis 84. deren Schlußnoten und Büchern in einer von der Regierung bestätigten Mäkler= oder Börsen-
ordnung Beweiskraft beigelegt ist, oder künftig beigelegt werden wird.
Insoweit die bestehenden Mäkler= und Börsenordnungen mit den Vorschriften des Han-
delsgesetzbuchs oder des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruche stehen, treten dieselben außer
Kraft.
K 8. Das Gesetz über die Beweiskraft der Bücher, Schlußzettel und Attestate der ver—
pflichteten Mäkler vom 21 sten September 1833 Nr. I bis V wird aufgehoben. An dessen
Stelle treten die Artikel 77, 78 und 81 mit folgenden Zusätzen:
1) Die Mäkler sind verpflichtet, jedes beschriebene Blatt des Tagebuchs (Art. 71 fg.)
mit ihrem amtlichen Stempel zu bedrucken und auf jeder Schlußnote (Art. 73)
ihrer Unterschrift einen Abdruck des amtlichen Stempels beizufügen. Nur wenn
diese Vorschriften erfüllt sind, ist dem Tagebuche und den Schlußnoten die im
Art. 77 bestimmte Beweiskraft beizulegen.
2) Gleiche Beweiskraft wie das ordnungsmäßig geführte Tagebuch und die Schluß-
noten der Mäkler (Art. 77 fg.) haben auch die von denfelben über die von ihnen
vermittelten Handelsgeschäfte ertheilten Zeugnisse, welche auf das ordnungsmäßig
geführte Tagebuch oder auf die unter öffentlicher Autorität erschienenen Courszettel
sich gründen und von den Mäklern eigenhändig unterschrieben und mit ihrem amt-
lichen Siegel bedruckt sind.
Andere von den Mäklern in Bezug auf die ihnen nach den Mäklerordnungen
außerdem zugewiesenen Verrichtungen ausgestellte, von ihnen eigenhändig unter-
schriebene und mit dem amtlichen Siegel bedruckte Zeugnisse sind hinsichtlich ihrer
Beweiskraft nur als Zeugnisse vereideter Sachverständiger zu beurtheilen, ohne jedoch
einer Recognition zu bedürfen.