Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(311 ) 
Für Papiere auf den Inhaber, welche außerhalb Sachsen ausgestellt werden, gelten die 
Vorschriften des Art. 307 nur dann, wenn deren Ausstellung nach dem Gesetze des Orts der 
Ausstellung gestattet ist. 
So lange Papieren, welche auf den Inhaber lauten, die Eigenschaft der Inhaberpapiere 
dadurch entzogen ist, daß sie durch eine darauf gebrachte Bemerkung gültiger Weise außer Cours 
gesetzt sind, finden die Bestimmungen des Art. 307 auf sie keine Anwendung. 
Das außer und wieder in Cours setzen kann in Sachsen durch jede öffentliche Behörde 
geschehen. 
Das Gesetz, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, vom 7ten Juni 1849, S#l, 
wird dahin abgeändert, daß die Verbindlichkeit zu Herausgabe kaufmännischer Anweisungen, 
wenn sie mittelst Blancoindossaments weiter begeben, oder im Auslande, wo dessen Gesetze es 
gestatten, auf den Inhaber gestellt sind, nicht nach den Vorschriften der allgemeinen deutschen 
Wechselordnung (Art. 12, 36, 74 und 85), sondern nach den Vorschriften des Handels- 
gesetzbuchs (Art. 306 und 307) zu beurtheilen ist. 
Das Gesetz, die Ausstellung von Creditpapieren auf jeden Inhaber betreffend, vom 7ten 
Juni 1846 und das Gesetz, die Ausschließung der auf jeden Inhaber lautenden Creditpapiere 
von der Vindication betreffend, vom 8ten Juni 1846, werden aufgehoben. 
1.Die Vorschrift des Gesetzes, die Einführung der allgemeinen deutschen Wechsel= Zu Nrt. 329 u. 
ordnung betreffend, vom 25 sten April 1849, 8 9, findet auch auf Art. 329 und 330, 330, Abs. 2. 
Absatz 2, Anwendung. 
*19. Die in dem Decisiobefehle vom 4ten September 1669 unter 3, der Leipziger ZuArt. 374fs. 
Wechselordnung S XXXIV und der Erläuterten Proceßordnung ad Tit. XLI. & 1 am Ende 
zum Vortheile der Waarencommissionäre enthaltene Bestimmung, ingleichen die hierauf bezüg- 
liche Vorschrift des Gesetzes, die Einführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung betref- 
fend, vom 25sten April 1849, & 10, treten außer Kraft. 
§20. Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 30sten October 1861. 
Johann. 
Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.