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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch.
Allgemeine Zestimmungen.
Art. 1. In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen ent-
hält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur
Anwendung.
Art. 2. An den Bestimmungen der deutschen Wechselordnung wird durch dieses Gesetz-
buch nichts geändert.
Art. 3. Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung
eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle.
Erstes Buch.
Vom Handelsstande.
Erster Titel.
Von Kaufleuten.
Art. 4. Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig
Handelsgeschäfte betreibt.
Art. 5. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise
in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Actiengesellschaften, bei welchen der
Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht.
Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Grenzen ihres Handels—
betriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen.
Art. 6. Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat
in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.
Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen Staaten
geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in Gemein-
schaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Procuristen betreibt.