Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch. 
Allgemeine Zestimmungen. 
Art. 1. In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen ent- 
hält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur 
Anwendung. 
Art. 2. An den Bestimmungen der deutschen Wechselordnung wird durch dieses Gesetz- 
buch nichts geändert. 
Art. 3. Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung 
eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle. 
  
Erstes Buch. 
Vom Handelsstande. 
Erster Titel. 
Von Kaufleuten. 
Art. 4. Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig 
Handelsgeschäfte betreibt. 
Art. 5. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise 
in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Actiengesellschaften, bei welchen der 
Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht. 
Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Grenzen ihres Handels— 
betriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen. 
Art. 6. Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat 
in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. 
Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen Staaten 
geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in Gemein- 
schaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Procuristen betreibt.
	        
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