Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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machen. Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als der den Verlust 
anzeigte, in Anspruch genommen, so sind die Partheien zur Ausführung ihrer Ansprüche an 
das königliche Gerichtsamt Tharandt zu verweisen; wenn sich jedoch innerhalb dieser Frist ein 
Inhaber dieses Buchs nicht meldet, so hat dann Derjenige, von welchem der Verlust des 
Buchs angezeigt wurde, das Eigenthum an dem Sparcassenbuche und den Verlust desselben 
bei dem Gerichtsamte Tharandt eidlich zu bestärken und erhält er dann gegen Bezahlung der 
erwachsenen Kosten auf sein Verlangen entweder die Einlagen nebst Zinsen ausgezahlt oder ein 
neues Sparcassenbuch gegen Erlegung von 2 Ngr. ausgehändigt, und ist dann sein früheres 
Buch nach § 6 öffentlich für ungültig zu erklären. 
#19. Verkümmerungen der in die Sparcasse eingelegten Gelder in irgend einem anderen, 
als dem §# 17 erwähnten Falle finden nicht Statt; doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner sich etwa vorfindenden Sparcassenbücher nicht gehindert werden. 
* 20. Gegen die in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und Rechtsnachtheile 
findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
  
  
Letzte Absendung: am 31sten Januar 1861.
	        
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