Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(315) 
Art. 18. Die Firma einer Actiengesellschaft muß in der Regel von dem Gegenstande 
ihrer Unternehmung entlehnt sein. 
Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenom— 
men werden. 
Art. 19. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in 
dessen Bezirke seine Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in das Handels— 
register anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Handels— 
gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. 
Art. 20. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben 
Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unter— 
scheiden. 
Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen Kaufmann 
gleiche Vor= und Familiennamen, und will auch er sich derselben als seiner Firma bedienen, 
so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich dieselbe von der bereits eingetragenen 
Firma deutlich unterscheidet. 
Art. 21. Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer anderen 
Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen Handelsgerichte 
angemeldet werden. 
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet wird, 
bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch welchen sie 
sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet. 
Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet nicht Statt, bevor 
nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung geschehen ist. 
Art. 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt, 
kann dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältniß andeu- 
tenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben oder die 
etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. 
Art. 23. Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handels- 
geschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig. 
Art. 24. Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt, 
oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus einer solchen 
austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt werden. 
Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung in die 
Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist. 
Art. 25. Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der 
Firma sich ändern, so ist dieß nach den Bestimmungen des Art. 19 bei dem Handelsgerichte 
anzumelden. 
1861. 49
	        
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