Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 30. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeichnen. 
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. 
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder 
jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind dieselben zu sammeln und in 
zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. 
Art. 31. Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögens- 
stücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme 
beizulegen ist. 
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, uneinbring- 
liche Forderungen aber abzuschreiben. 
Art. 32. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Auf- 
zeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen 
bedienen. 
Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit fortlaufenden 
Zahlen versehen sein. 
An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume 
gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht durch Durchstreichen 
oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, noch dürfen solche Veränder= 
ungen vorgenommen werden, bei deren Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprüng- 
lichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. 
Art. 33. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahren, von 
dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie in Ansehung der In- 
ventare und Bilanzen. 
Art. 34. Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Streitigkeiten über Handels- 
sachen unter Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid 
oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann. 
Jevoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen 
zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder geringeres Maaß der Beweis- 
kraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Handelsbücher der streitenden Theile nicht überein— 
stimmen, von diesem Beweismittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eine 
überwiegende Glaubwürdigkeit beizumessen sei. 
Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben, ist nach den 
Landesgesetzen zu beurtheilen. 
Art. 35. Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, können 
als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung 
der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet erscheint. 
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