Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Eine Einwilligung des Principals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm bei Ertheilung 
der Procura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Procurist oder Handlungsbevollmächtigte 
für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, und er die Aufgebung dieses 
Betriebs nicht bedungen hat. 
Uebertritt der Procurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so kann der 
Principal Ersatz des verursachten Schadens fordern. Auch muß sich der Procurist oder Hand- 
lungsbevollmächtigte auf Verlangen des Principals gefallen lassen, daß die für seine Rechnung 
gemachten Geschäfte als für Rechnung des Principals geschlossen angesehen werden. 
Gechster Titel. 
Von den Handlungsgehülfen. 
Art. 57. Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülfen (Hand- 
lungsdiener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung einer 
Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts, nöthigenfalls 
nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt. 
Art. 58. Ein Handlungsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und 
für Rechnung des Principals vorzunehmen. 
Wird er jedoch von dem Principal zu Rechtsgeschäften in dessen Handelsgewerbe beauf- 
tragt, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte Anwendung. 
Art. 59. Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Principals weder für 
eigene Rechnung, noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. 
In dieser Beziehung kommen die für den Procuristen und Handlungsbevollmächtigten 
geltenden Bestimmungen (Art. 56) zur Anwendung. 
Art. 60. Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung 
seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unter- 
halt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs 
Wochen Anspruch. 
Art. 61. Das Dienstverhältniß zwischen dem Principal und dem Handlungsdiener 
kann von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechs- 
wöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzere oder längere Zeit- 
dauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so hat es hierbei sein Be- 
wenden. 
In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehrvertrage und 
in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder dem 
Ortsgebrauche zu beurtheilen.
	        
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