Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft ist 
schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft be- 
kannt war, daß der Gesellschafter an jener Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil 
nehme, und gleichwohl das Aufgeben der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist. 
Art. 97. Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, 
muß sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten 
Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden; auch kann die Ge- 
sellschaft statt dessen den Ersatz des entstandenen Schadens fordern: alles dieses unbeschadet 
des Rechts, die Auflösung des Gesellschaftsvertrags in den geeigneten Fällen herbeizuführen. 
Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene Rechnung gemachtes 
Geschäft einzutreten oder Schadenersatz zu fordern, erlischt nach drei Monaten, von dem Zeit- 
punkte an gerechnet, in welchem die Gesellschaft von dem Abschlusse des Geschäfts Kenntniß 
erhalten hat. 
Art. 98. Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen 
Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. 
Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Antheile betheiligt oder seinen 
Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die Gesellschaft unmittelbar keine Rechte; 
er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft nicht berechtigt. 
Art. 99. Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren 
der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter von der Geschäfts- 
führung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Gesellschafter, alle 
Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft 
mit sich bringt. 
Art. 100. Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der ausdrücklichen 
Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne den anderen handeln könne, so darf keiner 
allein Geschäfte vornehmen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. 
Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese ausdrückliche Be- 
schränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Geschäftsführung gehörenden 
Handlungen vornehmen. Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegen die Vornahme einer 
Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben. 
Art. 101. Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene 
Uebertragung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne recht- 
mäßige Ursache widerrufen werden. 
Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen des Rich- 
ters überlassen.
	        
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