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Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung der Gesellschaft
befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig,
ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die
Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Contrahenten für die Gesellschaft geschlossen
werden sollte.
Art. 115. Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht ver-
pflichtet, wenn derselbe von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen (Art. 86,
Ziffer 4), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Art. 8 7), sofern
hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraussetzungen vorhanden sind, unter wel-
chen nach Art. 46 hinsichtlich des Erlöschens der Procura die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Art. 116. Eine Beschränkung des Umfangs der Befugniß eines Gesellschafters, die
Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung; insbesondere
ist die Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten
von Geschäften erstrecken, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit
oder an einzelnen Orten stattfinden solle.
Art. 117. Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten,
welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt
es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.
Art. 118. Die Ertheilung, sowie die Aufhebung einer Procura geschieht mit rechtlicher
Wirkung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter.
Art. 119. Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesell-
schaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an denselben
zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der
Execution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur Dasjenige sein, was der
Gesellschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm
bei der Auseinandersetzung zukommt.
Art. 120. Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privatgläu-
biger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Gesell-
schafters kraft des Gesetzes oder aus einem anderen Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypothek oder
ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forder-
ungen und Rechte oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf Dasjenige, was in
dem letzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist.
Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das Vermögen der
Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
1801. 51