Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(332 ) 
Art. 121. Eine Compensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatforder- 
ungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während der Dauer 
der Gesellschaft weder ganz noch theilweise statt; nach Auflösung der Gesellschaft ist sie zulässig, 
wenn und insoweit die Gesellschaftsforderung dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung 
überwiesen ist. . 
Art. 122. Im Falle des Concurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben 
aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt, und können aus dem Privatvermögen 
der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen; den Landesgesetzen bleibt 
vorbehalten, zu bestimmen, ob und wieweit den Privatgläubigern der Gesellschafter ein Ab- 
sonderungsrecht in Bezug auf das Privatvermögen derselben zusteht. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesell- 
schafter aus derselben. 
Art. 123. Die Gesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch die Eröffnung des Concurses über die Gesellschaft; 
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die 
Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll; 
3) durch die Eröffnung des Concurses über das Vermögen eines der Gesellschafter oder 
durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zur selbstständigen 
Vermögensverwaltung; 
4) durch gegenseitige Uebereinkunft; 
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, sofern 
nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie 
von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen; « 
6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung, wenn die Ge— 
sellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist. 
Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von un— 
bestimmter Dauer zu betrachten. 
Art. 124. Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines 
Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ab- 
lauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen. 
Art. 125. Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für 
ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vorgängige 
Aufkündigung verlangen, sofern hierzu wichtige Gründe vorhanden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.