Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibti im Falle des Widerspruchs 
dem Ermessen des Richters überlassen. 
Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden: 
1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks unmöglich 
wird; 
2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungslegung 
unredlich verfährt; 
3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesentlichen Verpflicht- 
ungen unterläßt; 
4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für seine 
Privatzwecke mißbraucht; 
5)) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachen zu 
den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird. 
Art. 126. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckter 
Execution in dessen Privatvermögen die Execution in das dem Gesellschafter bei dereinstiger 
Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, es mag die Ge- 
sellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein, behufs seiner Befrie- 
digung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu 
verlangen.: 
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der 
Gesellschaft geschehen. 
Art. 127. Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereingekommen 
sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter, die Gesellschaft unter 
den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in Beziehung auf den 
Ausscheidenden; im Uebrigen besteht sie mit allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlich- 
keiten fort. 
Art. 128. Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, 
welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Art. 125), so kann anstatt derselben auf 
Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt werden, sofern die sämmtlichen übrigen Gesellschaf- 
ter hierauf antragen. 
Art. 129. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung 
des Concurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden. 
Diese Eintragung muß selbst daun geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, 
für welche sie eingegangen war, beendigt wird. 
Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die Ausschließung 
eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. 
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