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Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen von Amts-
wegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die
Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt werden, als
hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach
Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung
gegen Dritte eintritt.
Art. 130. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen wird, so erfolgt die
Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenslage, in welcher
sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Behändigung der Klage auf
Ausschließung befindet.
An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der Ausgeschiedene oder
Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind, was
vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war.
Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der laufenden Geschäfte
in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter am
vortheilhaftesten ist.
Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht möglich ist, berech-
tigt, am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres Rechnungsablage über die inzwischen erledigten
Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern; auch kann
er am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den Stand der noch laufenden
Geschäfte fordern.
Art. 131. Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Aus-
lieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den Werth desselben darstellenden
Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen verhältnißmäßigen Antheil an den
einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken der Gesellschaft. 4
Art. 132. Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nach Art. 126
ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund eines ein-
stimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und die
Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel
vornehmen; der letztere ist dann als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten.
Fünfter Abschnitt.
Von der Liquidation der Gesellschaft.
Art. 133. Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Falle des Concurses derselben
erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder