Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen von Amts- 
wegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die 
Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt werden, als 
hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach 
Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung 
gegen Dritte eintritt. 
Art. 130. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen wird, so erfolgt die 
Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenslage, in welcher 
sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Behändigung der Klage auf 
Ausschließung befindet. 
An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der Ausgeschiedene oder 
Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind, was 
vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war. 
Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der laufenden Geschäfte 
in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter am 
vortheilhaftesten ist. 
Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht möglich ist, berech- 
tigt, am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres Rechnungsablage über die inzwischen erledigten 
Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern; auch kann 
er am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den Stand der noch laufenden 
Geschäfte fordern. 
Art. 131. Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Aus- 
lieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den Werth desselben darstellenden 
Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen verhältnißmäßigen Antheil an den 
einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken der Gesellschaft. 4 
Art. 132. Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nach Art. 126 
ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund eines ein- 
stimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und die 
Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel 
vornehmen; der letztere ist dann als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Liquidation der Gesellschaft. 
Art. 133. Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Falle des Concurses derselben 
erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder
	        
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